Erbrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
ich habe eine Frage zum Erbrecht. Mein Vater hat in seinem Testament verfügt, dass seine Frau und seine 3 Töchter seine Vermögenswerte zu je 1/4 erben sollen.
Sechs Tage vor seinem Tod (zeitgleich mit der Erstellung des Testaments) hat er seine Eigentumswohnung auf seine Frau überschrieben. Als Eigentümerin der Wohnung ist also seine Witwe im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung erfolgte nach seinem Tod!
Laut Internet Recherche haben wir den Eindruck, dass die Wohnung als Schenkung unmittelbar vor dem Tod in die Erbmasse fällt. Ist dies richtig?
Wie wäre das weitere Vorgehen in diesem Fall?
Vielen Dank und viele Grüße
D. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist eine Grundstücksschenkung bewirkt, wenn der notarielle Vertrag abgeschlossen wurde, die Auflassung formgerecht erklärt ist und der Beschenkte die Eintragung des Rechtswechsels im Grundbuch beantragt hat, was regelmäßig vom Notar erledigt wird. Dass die Eintragung des Eigentumserwerbs erst nach dem Tod des Schenkers eintritt, ist dabei unbeachtlich.
Wenn also in Ihrem Fall die Schenkung nach dem Geschilderten schon bewirkt war, führt dies zur Konsequenz, dass sich das Grundstück zum Zeitpunkt der Todes nicht mehr in der Erbmasse befand. Da sich das Grundstück demnach nicht mehr im Nachlass befand, werden die testamentarisch benannten Erben NICHT Erben des Grundstücks, denn dieses steht durch die Übertragung im alleinigen Eigentum der Ehefrau.
Aber: da die „Weggabe“ von Vermögenswerten quasi eine Enterbung der Erben darstellt, ergibt sich aus § 2325 BGB, dass die Pflichtteilsberechtigten, dies wären in diesem Fall die Kinder des Erblassers, einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.
Konkret bedeutet dies, dass hinsichtlich des Immobilienwertes die Kinder einen „Bargeldanspruch“ gegenüber der Beschenkten haben. Auszugehen ist von den gesetzlichen Erbanteil, welcher bei Vorhandensein eines Ehevertrages mit Gütertrennung ¼ je Kind beträgt oder, falls keine Gütertrennung zwischen den Eheleuten vereinbart wurde, 1/6 je Kind beträgt (§§ 1931, 1371 BGB). Von diesem gesetzlichen Erbwert ist die Hälfte (also entweder 1/8 oder 1/12) der Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB). Die Kinder haben damit hinsichtlich der verschenkten Immobilie einen Bargeldanspruch in Höhe von 1/8 oder 1/12 (je nachdem welche Alternative besteht) deren Wertes.
Nur wenn die Voraussetzungen, wie oben geschildert, für die Grundstücksschenkung nicht vorliegen, dann würde sich die Immobilie noch in der Erbmasse befinden und nach den testamentarischen Verfügungen an die Benannten vererbt.
Ich hoffe, Ihnen einen umfassenden Überblick über die Rechtslage erteilt zu haben. Sollten gleichwohl Rückfragen oder Verständnisfragen bestehen, nehmen Sie bitte kurzfristig Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Vielen Dank Frau Grass!