Erbrecht!
Fragestellung
Ich bitte um Auskunft zu folgendem Problem:
1) Mein Onkel möchte seine zweite Frau (nicht die Mutter seiner Kinder) für die Zeit nach seinem Ableben finanziell möglichst gut stellen. Deshalb vermacht er seinen 4 Kindern nur den Pflichtteil. Die Kinder haben sich keines Fehlverhaltens ihrem Vater gegenüber schuldig gemacht.
Ist das nach dem Gesetz korrekt?
2) Zusätzlich hat er seiner zweiten Frau eine Immobilie (Wert ca. 140 000 €) per Vorausvermächtnis zugesprochen, die eigentlich seine Kinder erben sollten. Ergänzend muss ich erwähnen: die Frau besitzt bereits eine eigene Immobilie, die aber von meinem Onkel zum Erbe nicht dazu gezählt wird! Darf er das?
3) Seine zweite Frau würde im Erbfall ihre eigene (geringe) Rente, die Witwenrente, eine eigene Immobilie, die Immobilie der Kinder und sämtliche Sparguthaben erhalten. Dann will sie den Kindern 25% auszahlen. Da sie sich weigert, die Vermögenslage offen zulegen, haben die Kinder auch keine Möglichkeit festzustellen, wie viel brutto und wie viel 25% Pflichtteil sind. Sie müssten im Erbfall dann eben nehmen, was die Frau ihnen gibt.
Entspricht diese Vorgehensweise der Gesetzeslage?
4) Falls die vier Kinder gegen diese Verteilung vorgehen können – wann ist der günstigste Zeitpunkt? Jetzt oder erst nach Eintreten des Erbfalls?
5) Ergänzend: ich als Neffe habe keine finanziellen Interessen – ich bin als Erbe ohnehin nicht vorgesehen!
Mit freundlichem Gruß
M. Hofmann
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich kann Ihr Onkel seine 2. Ehefrau als Alleinerbin einsetzen und damit seine eigenen Kinder enterben, so dass ihnen nur der Pflichtteil zusteht. Dafür ist ist es auch unerheblich, ob dich die Kinder fehlverhalten haben oder nicht.
Das geht jedoch nicht, sofern Ihr Onkel bereits mit seiner 1. Ehefrau ein gemeinsames Testament errichtet hatte und dieses noch besteht. Dies ist der Fall, wenn die 1. Frau verstorben ist. Sollte die 1. Ehe durch Scheidung beendet worden sein, steht dem neuen Testament des Onkels nichts entgegen.
Der Onkel kann seiner Frau ein Teil seines Gegenstandes auch als Vorausvermächtnis zukommen lassen. Die Frage ist hier jedoch, obein Vorausvermächtnis tatsächlich gemeint ist oder ein Vorvermächtnis. Dazu bräuchte ich mal den genauen Wortlaut des Testamentes. Wenn SIe mir dieses noch schicken, kann ich es genau prüfen.
Im Erbfall ist die Ehefrau gegenüber den Pflichtteilsberechtigten verpflichtet Auskunft zu dem Vermögen des Verstorbenen zu erteilen und diese Auskunft zu belegen. Diesen Auskunftsanspruch kann man einklagen, jedoch erst nach dem Erbfall. Nach der Auskunftserteiluing kann die Höhe des Pflichtteils auch erst berechnet werden.
Falls der Onkel noch testierfähig ist, sollte mit ihm das Gespräch gesucht werden. Insbesondere sollte ihm klar gemacht werden, dass, wenn er zuerst verstirbt, seine Kinder von der 2. Ehefrau nicht erb- und pflichtteilsberechtigt sind. Das von ihm geerbte Vermögen seiner Ehefrau würde dann in der Familie der 2. Ehefrau verbleiben und nicht zu seinen eigenen Kindern.Dies wird häufig nicht bedacht.
Ansonsten besteht keine Möglichkeit vorzugehen, da die Testierfreiheit gilt. Wenn allerdings Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, sollten Beweise dafür bereits zu Lebzeiten gesammelt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen ein wenig helfen konnte und wünsche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
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Der vorgetragene Fall wurde so präzise eingeschätzt, wie es die von mir gegebene Faktenlage erlaubte.
Ich kann jetzt besser beurteilen, wie ich weiter vorgehen muss.
Sollte ich wieder eine Auskunft benötigen, würde ich diese Möglichkeit wieder versuchen!