Erbrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
Meine Mutter ist vor 2 Jahren verstorben. Ausser einem Grundstueck das Teil einer Erbengemeinschaft mit den Geschwistern meiner Mutter war und Schulden war kein Erbe vorhanden. Mein Vater, meine Schwester und ich haben die Frist versaeumt das Erbe auszuschlagen, sind aber spater im Einvernehmnis mit der Erbengemeischaft vom Erbe zurueckgetreten und aus der Erbengeminschaft ausgestiegen (beim Notar).
Mein Vater hatte monatlich die Bestattungskosten bei der Gemeinde in Raten abbezahlt. Im März diesen Jahres ist nun mein Vater verstorben. Die Gemeinde hat die Rechnung der Bestattung meines Vaters an mich geschickt und 2 Tage später haben sie mir auch die Rechnung fuer die Bestattung meiner Mutter geschickt. Der Betrag der schon durch meinen Vater abbezahlt wurde erscheint mir sehr gering. Wir haben keine Kontoauszuege meines Vaters und das Konto ist schon geschlossen. Und Zugriff auf die Kontobewegungen haben wir auch nicht. Meine Schwester und ich haben das Erbe meines Vaters ausgeschlagen da nur Schulden vorhanden waren und sind somit keine Erben.
Meine Frage ist nun, ist die Rechnung fuer die Bestattung meiner Mutter Teil der Erbmasse meines Vater? Oder trifft es zu, dass wir als Angehörige fuer die Bestattung aufkommen müssen? Und wenn ja, gibt es eine Moeglichkeit von der Bank Auskunft zu bekommen, welche Beträge von meinem Vater an die Gemeinde überwiesen wurden? Wir wollen einfach sicher gehen dass der Betrag richtig ist. Auf der Rechnung fuer die Bestattung meines Vater ist schon ein Fehler und es wird zuviel berechnet und wir wollen einfach sicher gehen.
Herzlichen Dank.
Mit freundlichen Gruessen,
C. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich gibt es zwei Rechtsgrundlagen, aus denen sich ergibt, wer die Kostentragungspflicht bei einer Bestattung hat. So bestimmt der § 1968 BGB, dass die Beerdigungskosten des Erblassers von dessen Erben, bzw. soweit mehrere Erben vorhanden sind von den Erben gemeinsam, zu tragen sind.
In Bezug auf den 1. Erbfall würde sich eine Kostentragungspflicht aus der genannten Vorschrift ergeben, denn der Umstand, dass Sie zunächst Erben geworden sind und erst später aus der Erbengemeinschaft ausgestiegen sind, wirkt sich nicht schuldentlastend zugunsten eines Gläubigers, hier der Gemeinde, aus. Da Sie also zunächst Erben waren, haften ie als solche auf für die Bestattungskosten.
In Bezug auf den Todesfall Ihres Vaters ergibt sich aus §1968 BGB keine Kostentragungspflicht, da Sie hier das Erbe ausgeschlagen haben.
Die 2. Vorschrift, aus der sich eine Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten ergibt, findet sich in den Bestattungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer. Aus § 31 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg ergibt sich, dass für die Bestattung die Angehörigen des Verstorbenen zu sorgen haben. Kommen die Angehörigen, deren Reihenfolge sich aus § 21 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg ergibt, der Bestattungspflicht nicht nach, so sorgt die zuständige Behörde für eine entsprechende Bestattung und kann von den Bestattungspflichtigen die Kosten hierfür verlangen.
Bezüglich des Erbfalles Ihrer Mutter würde sich, ungeachtet der erbrechtlichen Bestattungspflicht, ergeben, dass Sie als Kinder der Verstorbenen neben Ihrem Vater als Ehegatten an erster Stelle der Verpflichteten stehen. Dies gilt erst recht für den Bestattungsfall Ihres Vaters, da sich hier Ihre Verpflichtung ausschließlich aus dem Bestattungsgesetz ergibt und im Hinblick auf die gesetzlich normierte Reihenfolge Sie als die Kinder des verstorbenen Vaters an erstem Rang verpflichtet sind, die Kosten hierfür zu erbringen.
In beiden Fällen müssen Sie somit bedauerlicher Weise für die Bestattungskosten aufkommen. Im Fall Ihrer Mutter sind selbstverständlich die von Ihrem Vater geleisteten Zahlungen in Abzug zu bringen. Da Sie allerdings das Erbe Ihres Vaters ausgeschlagen haben, haben Sie auch keinerlei Ansprüche gegen die Bank Ihres Vaters auf Auskunft über die von Ihrem Vater geleisteten Zahlungen. Allerdings ist der Gläubiger, also die Gemeinde, verpflichtet, Ihnen eine entsprechende Abrechnung zu erteilen, aus der sich die ursprüngliche Gesamtschuld und letztlich die nach Abzug der Zahlungen verbleibende Restschuld ergibt.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Falls sich Nachfragen Ihrerseits ergeben sollten, nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
Sie haben eine Frage im Bereich Erbrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Könnten Sie bitte mitteilen, in welchem Bundesland Sie wohnen !?
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
Mit freundlichen Gruessen,
C. S.