Erbrecht
Fragestellung
Sachverhalt: Erbverzicht
Ich bin verheiratet (gesetzl. Zugewinngemeinschaft) und habe 2 eheliche Kinder und ein voreheliches Kind.
Da meine Frau Eigentümerin einiger Immobilien ist, möchte sie diese nur an unsere ehelichen Kinder vererben.
Kann ich im Falle des Ablebens meiner Ehefrau durch Erbverzicht auf meinen Erbteil (auch gesamtes Pflichtteil) verzichten, damit mein uneheliches Kind im Falle meines Ablebens nicht auf mein Erbteil zugreifen kann?
In welcher Form muss dieser Verzicht erfolgen?
Welche Auswirkungen hat der Verzicht auf meine ehelichen Kinder?
Mit welchen Kosten muß ich rechen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrter Ratsuchender,
sie können durch einen notariellen Erbverzicht auf das Erbe Ihrer Frau verzichten. Dann würden die beiden Kinder Ihrer Frau Erben werden. Dieser Verzicht ist nur wirksam, wenn er vor einem Notar erklärt wurde. Er kann schon vor dem Versterben erklärt werden und man kann mit ihm auch auf die Pflichtteilsansprüche verzichten.
Sofern Ihre Frau über sehr viel Vermögen verfügt, wäre zu beachten, ob Ihre Kinder mit den erbschaftsteuerlichen Freibeträgen i.H.v. je 400.000,00 EUR hinkommen. Alles darüber hinaus, müßte versteuert werden.
Wenn Sie in einer der Immobilien wohnen, haben Sie eventuell ein Interesse daran, auch nach dem Versterben Ihrer Frau darin zu wohnen. Wenn Ihre Kinder aber anderes mit der Immobilie vorhaben, kann dieses zu Komplikationen führen. Vielleicht wäre ein eingetragenes Wohnungsrecht etwas für Sie?!
In Ihrem Fall könnte auch eine Vor- und Nacherbschaft in Betracht kommen. Sie wären dann Vorerbe des Nachlasses Ihrer Frau und die beiden Kinder Nacherben. Dabei fällt der Nachlass nie ganz in Ihr Vermögen, sondern ist von Ihrem Vermögen zu separieren. Ihre uneheliche Tochter würde dieses Vermögen bei Ihrem Ableben nicht erben.
Dies ist eine nicht ganz einfache Gestaltungsmöglichkeit. Ich empfehle dringend die Formulierungen mit einem Fachmann (Notar oder Rechtsanwalt) zu besprechen.
Die Kosten dafür hängen von Gegenstandswert (Nachlasswert) ab. Sie kann ich nicht beziffern. Auch hier empfehle ich dieses gleich beim ersten Gespräch mit dem Anwalt/Notar offen anzusprechen.
Weiterhin besteht nach dem Erbfall immer die Möglichkeit das Erbe innerhalb von 6 Wochen auszuschlagen und die Pflichtteilsansprüche nicht geltend zu machen. Dann fällt der Nachlass ebenfalls nicht in Ihr Vermögen!
Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlcihen Grüßen
K. Standke
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