Erbrecht
Fragestellung
Hallo, wir haben folgendes Problem.
Mein Stiefopa hat mir 2009 sein Haus geschenkt mit eingetragenem Nießbrauch auf Lebenszeit.
Jetzt ist es so das er wahrscheinlich nicht mehr lang lebt. Und wir in der sache des Erbes ein paar fragen haben.
Mein Stiefopa hat meine Oma kennengelernt als meine Mutter und ihre Schwester schon geboren waren, als die beiden geheiratet haben hat er meiner Mutter und Ihrer Schwester nur den Namen gegeben er hat sie nicht adoptiert. Meine Oma ist 2004 gestorben und weder meine Mutter noch meine Tante haben ihren Erbteil Mütterlicherseits in Anspruch genommen (Aussage meiner Mutter "Ich wurde gefragt ob ich meinen Erbteil jetzt haben will oder später wenn Stiefpapa stirbt alles auf einmal! Ich habe gesagt das ich nicht will das mein Stiefvater einen Kredit aufnimmt und warte bis ich alles bekomme").
Ich weiß das meine Oma und mein Opa ein Berliner Testament gemacht haben in dem geregelt ist das meine Mutter und mein Cousin (der Sohn meiner Tante der bei meinen Großeltern aufgewachsen ist, lt. Testament sollte der nichtgezahlte Unterhalt meiner Tante mit ihrem Erbe verrechnet werden und somit ihr Erbteil direkt an meinen Cousin übergehen) alles bekommen.
Jetzt ist unsere Frage, da sich schon die ersten anzeichen für ärger ankündigen, was kann uns passieren?
Sind meine Tante bzw. Cousin noch erbberechtigt, das sie ja nicht adoptiert ist? Meine Mutter ist mittlerweile verstorben.
Wenn sie noch erberechtigt sind, muss dann das Haus ins Erbe zurückgeführt werden weil die 10-Jahres-Frist noch nicht rum ist?
Würden uns über Ihre Hilfe sehr freuen
Mit freudenlichen Grüßen
S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Mangels Adoption entstehen keine verwandschaftlichen Beziehungen und daher auch keine Erbberechtigung nach dem Gesetz, jedoch bei gewillkürter Form durch Testament oder Erbvertrag.
Hier sieht das im Einzelnen wie folgt aus:
Stiefkinder sind nicht erbberechtigt, ebenso wenig wie Steifeltern, Stiefgeschwister etc. untereinander, soweit keine Adoption vorliegt.
Sie erben daher nur dann, wenn Sie als Erbe in einem Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden (oder vorab - als vorweggenommene Erbfolge - wie bei Ihnen beschenkt werden).
Das heißt, Sie erben nichts von Ihrem Stiefopa und Ihre Mutter und Ihre Tante nichts von Ihrem Stiefvater - nach dem Gesetz.
Nach der Oma konnten indessen gesetzlich Ihrer Mutter und Schwester vorrangig vor Ihnen als Abkömmlinge erben.
Nach einem Berliner Testament erben zunächst die Ehegatten und dann bei Versterben von beiden in der Regel die (gemeinsamen) Kinder oder andere, wie hier Ihrer Mutter und Ihr Cousin.
Das heißt, dass Vermögen Ihrer Oma gelangt erst zu Ihrem Stiefopa und dann beide Vermögensmassen von Stiefopa und Oma zu Ihrer Mutter und dem Cousin.
Wenn Ihr Stiefopa ein in seinem Alleineigentum stehende Immobilie Ihnen gegen die Einräumung eines Nießbrauchs geschenkt hat, so kann aber kein Ausgleich stattfinden dafür, weil Ihrer Mutter und Ihr Cousin eben keine gesetzlichen Erben Ihres Stiefopas sind.
Sie hätten auch keinen gesetzlichen Pflichtteil, wonach ebenfalls eine Ausgleichung vorzunehmen wäre.
Somit kann Ihnen nur dann etwas drohen, wenn etwa Ihr Stiefopa noch eigene Kinder hätte, die in dem Testament nicht bedacht worden wären.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Erbrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Ihre Antwort hat uns sehr weitergeholfen. Aber wir hätten da noch ein paar Fragen:
Das Haus hat er uns mit Mobiliar und Inventar geschenkt.
Haben dann mein Cousin und meine Mutter noch anspruch auf das Inventar?
In dem Testament ist nichts spezifisch genannt was vererbt wird.
Was zählt zu dem Vermögen meines Stiefopas?
Es ist noch ein stilllgelegtes Auto (Trabbi) vorhanden und ein Sparbuch und ein Konto mit Guthaben.
Er hat mir 2008 eine Generalvollmacht ausstellen lassen die über seinen Tod hinaus gilt.
Mittlerweile bin ich seine gestzliche Betreuerin vom Gericht berufen. Diese Betreuung endet aber mit dem Tod.
Tritt dann die Generalvollmacht wieder in Kraft?
Kann ich die Beerdigung noch organisieren?
Und werden die Kosten dann noch aus dem Vorhandenen Vermögen bezahlt bevor es unter den Erben aufgeteilt wird?
Mit freundlichen Grüßen
N.S.
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Auch ein Anspruch auf das Inventar besteht insoweit nicht, wenn es Ihnen mit geschenkt wurde.
Ist im Testament nicht spezifisches genannt, was vererbt wird, so gilt dieses für 100 % des Nachlasses.
Das macht dann das Vermögen ihres Stiefopas aus und das Ihrer Oma.
Da erst dort jedoch zuletzt verstorben ist, konnte er schon zu Lebzeiten ihn etwas schenken, das in seinem Eigentum stand und wegen der mangelnden Verwandtschaftsbeziehungen eine Ausgleichung im Hinblick auf die Schenkung in Form der Immobilie wie gesagt ausgeschlossen ist.
Da haben Sie aller Voraussicht nach nichts zu befürchten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass hinsichtlich der anderen, neuen Fragen von Ihnen
"Tritt dann die Generalvollmacht wieder in Kraft?
Kann ich die Beerdigung noch organisieren?
Und werden die Kosten dann noch aus dem Vorhandenen Vermögen bezahlt bevor es unter den Erben aufgeteilt wird?"
eine neue Anfrage gestellt werden müsste, gerne zu den gleichen Konditionen hinsichtlich der Zahlung und dessen Höhe.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt