Erbrecht
Fragestellung
Ich bin mit meiner Frau/Exfrau seit 1997 verheiratet und lebe seit 15 Jahren in Canada,nun sogut wie geschieden.Ich habe von meinen Eltern geerbt (vor 25Jahren)und dieses Erbe natuerlich fuer unsere Familie verbraucht. Nun hat meine Frau geerbt und ist nicht bereit zu teilen. Nach canadischem Recht ist das koreckt. Nun meine Frage:wir sind immernoch deutsche Staatsbuerger und die Erbschaft ist in Deutschland angefallen , steht mir ein Teil ihres Erbe zu ?
Fuer die beantwortung bedanke ich mich im voraus.
Mit freundlichen Gruessen
Siegbert Zeh
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wenn Sie nach deutschem Recht verheiratet sind, wovon ich zunächst ausgehe, haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch, soweit kein Ehevertrag vorliegt.
Denn habe Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der keine Teilung zulässt.
Auch das Erben ist nämlich grundsätzlich wie jeder Eigentumserwerb getrennt voneinander zu bewerten.
Während der Ehe besteht nämlich Gütertrennung, nur beim Tod oder bei der Scheidung, gibt es einen Zugewinnausgleich.
Mit diesem ergibt sich aber nur unter Umständen eine gewisse Teilhabe indirekter Art an diesem Erbe Ihrer Ex-Frau.
Denn Sie müssten erst einmal einen Zugewinnausgleich erzielen und nicht Ihre Ehefrau.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Erbrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen