Erbrecht
Fragestellung
Muss mir als Erbe vom Testamentsvollstrecker der ebenfalls Erbe ist die Einsichtnahme in Kontoauszüge vor dem Tod des Erblassers gewährt werden?
Es gibt eine Wohnung die dem Erben (Testamentsvollstrecker) ab dem Todestag des Erblassers als Voraus Vermächtnis vermacht
wurde. Frage: muss der Begünstigte die anderen Erben aus bezahlen?
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Aufgaben eines TV sind in den § 2197 ff. BGB geregelt. Gem. § 2215 BGB ist der TV verpflichtet den Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten vorzulegen.
Darüber hinaus findet auf das Rechtsverhältnis zwischen TV und Erben das Auftragsrecht (§§ 664, 666 - 668, 670, 673 S. 2, 674 BGB) Anwendung. Auch danach hat der TV umfassende Auskunfts- und Rechenschaftspflichten. Dies sollte sich auch auf die Kontoauszüge vor dem Tod des Erblassers erstrecken.
Allerdings haben Sie als Erbe auch ein eigenes Auskunftsrecht gegenüber der Bank. Sie könnten deshalb selbst die Auskunft von der Bank verlangen. In der Regel empfehle ich diese Vorgehensweise den Mandanten. Dann haben Sie auch Gewissheit, dass die Auskunft vollständig ist.
Ein Vorausvermächtnis bedeutet, dass dem Vermächtznisnehmer zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den er sich auf sein Erbteil nicht anrechnen lassen braucht. Wenn es sich tatsächlich um ein Vorausvermächtnis handelt, muss der Erbe die anderen Miterben nicht auszahlen. Es ist jedoch zu prüfen, ob laut Testament der Erblasser eine solche anrechnungsfreie Zuwendung tatsächlich wollte oder ob er eventuell nur den falschen Sachbegriff verwandt hat. Dies gilt insbesondere bei eigenhändigen Testamenten. Darüber hinaus darf durch ein Vorausvermächtnis natürlich nicht der Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten unterschritten werden. Auch diese ist entsprechend zu prüfen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
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