Ex-Frau möchte Gegenstände des Verstorbenen abholen
Fragestellung
Hallo mein Freund hat sich am 11.05.18 das Leben genommen.
Ich bin seit 2,5 Jahren mit ihm in einer Beziehung wir wohnen auch seit dem in einer gemeinsamen Wohnung.
Mein Lebensgefährte hat 2 Kinder aus einer geschiedenen Ehe. Beide sind noch minderjährig.
Ein Testament ist nicht da. Vermögen ist auch nicht vorhanden. Sondern Schulden im Bereich von 25.000 Euro.
Die Ex-Frau meines Lebensgefährten will jetzt im Sinne der Kinder erben.
Ob Sie das Erbe angenommen hat über das Amtsgericht weiß ich nicht.
Die Mutter meines Lebensgefährten teilte mir nur mit, dass die Ex-Frau am Dienstag kommen möchte, um Sachen aus unserer gemeinsamen Wohnung holen will.
Jetzt habe ich folgende Fragen, die ich bitte per Mail eine Antwort bekommen. Damit ich etwas in der Hand habe, wenn die Ex-Frau meine Wohnung betritt, um Dinge des Verstorbenen zu holen.
Frage 1: Was ist mit gemeinsamen Anschaffungen
(Möbel, TV, Laptop, Elektrogeräte)
Hat sie da auch Anspruch darauf?
Habe von vielen Dingen auch keinen Beleg mehr um zu beweisen, dass ich manche Sachen bezahlt habe.
Frage 2: Ich würde der Ex-Frau nur die persönlichen Sachen aushändigen des Verstorbenen.
Sowie Wertsachen die er mit in die Beziehung gebracht hat auch der Ex-Frau und den Kindern überlassen.
Frage 3: Genügt es, wenn ich alle Sachen des Verstorbenen in einen Raum der Wohnung bringe, damit die Ex-Frau nicht in meinen Schränken rumstöbert?
Bitte um sehr dringliche Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst erst einmal mein aufrichtiges Beileid.
Leider sind Ihre Sorgen nicht unberechtigt.
Ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
1. Frage 1: Was ist mit gemeinsamen Anschaffungen
(Möbel, TV, Laptop, Elektrogeräte)
Hat sie da auch Anspruch darauf?
Ja, auf die Hälfte der gemeinsamen Anschaffung.
Theoretisch fällt die Hälfte der Gegenstände in den Nachlas. Dies bedeutet, dass die Gegenstände verkauft werden und sich der Erlös geteilt wird. Als Lebensgefährtin gehört Ihnen nur das, was Ihnen gehört, auch wenn es sich um Hausratsgegenstände handelt.
Insofern sollten Sie so viele Nachweise wie möglich heraussuchen, welche Sie vorlegen können, um zu beweisen, dass Sie diese Gegenstände gezahlt haben. Bei den anderen Gegenständen können Sie ja behaupten, dass es Ihre Gegenstände sind, haben aber später das Problem, dass Sie dies nicht beweisen können.
Womöglich erübrigt sich diese Beweispflicht gegenüber der Exfrau als gesetzliche Vertreterin der Kinder des Verstorbenen, wenn diese die Erbschaft ausschlagen, weil überschuldet. Wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird, dann besteht auch kein Anspruch mehr auf die Hälfte derjenigen Gegenstände, welche gemeinsam angeschafft wurden. In diesem Fall tritt unter Umstände der Staat das Erbe an (wenn alle gesetzlichen Erben ausschlagen) und könnte von Ihnen die Auskunft und die Herausgabe verlangen. Dann müssten Sie Nachweise über Ihr Eigentum vorlegen.
Frage 2: Ich würde der Ex-Frau nur die persönlichen Sachen aushändigen des Verstorbenen.
Ja.
Sowie Wertsachen die er mit in die Beziehung gebracht hat auch der Ex-Frau und den Kindern überlassen.
Ja, auch dies ist korrekt, wenn die Erben das Erbe antreten, da es hier auch offensichtlich ist, dass der verstorbene Eigentümer dieser Sachen gewesen ist.
Frage 3: Genügt es, wenn ich alle Sachen des Verstorbenen in einen Raum der Wohnung bringe, damit die Ex-Frau nicht in meinen Schränken rumstöbert?
Ja, dies ist eine gute Idee, zumal die keine Berechtigung besteht, in Ihren Sachen zu wühlen. Sie können auch eine Aufstellung über die Gegenstände des Verstorbenen machen und Ihr aushändigen. Die Erben (soweit diese nicht ausschlagen) haben einen Anspruch auf Auskunft über dies Nachlassgegenstände und Herausgabe selbiger gegenüber dem Erbschaftsbesitzer (sie). Mit der Aufstellung kommen Sie zunächst Ihrer Auskunftspflicht nach.
Die Herausgabe könnten Sie auch zunächst auch verweigern und einen Erbschein als Nachweis über die Erbenstellung verlangen. Beachten Sie, dass ein solcher Erbschein nur kostenpflichtig vom Nachlassgericht erstellt wird. Für Kontoöffnungen durch die Bank wird jedenfalls regelmäßig ein solcher Erbschein gefordert.
Als Begründung könnten Sie vortragen, dass der Verstorbene Schulden hatte und Sie davon ausgehen, dass die Erben die Erbschaft ausschlagen, was zur Folge hat, dass kein Anspruch auf die Gegenstände des Verstorbenen bestehen. Sondern dann im Zweifel der Staat das Erbe antritt und die Gegenstände dann herausfordert werden.
Sollten Sie die von Ihnen abgesonderten Erbschaftsgegenstände herausgeben, so lassen Sie sich den Empfang dieser Gegenstände unbedingt quittieren, damit Sie etwas in Hand haben, wenn die Erben das Erbe ausschlagen. D.h. Sie lassen sich die Aufstellung über die Erbschaftsgegenstände und deren Übergabe an die Mutter der Erben von dieser unterschreiben, mit Ort und Datum.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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