Erbrecht
Beantwortet
Fragestellung
Wir haben vor kurzem geheiratet. Mein Mann hat vor einiger Zeit, vor unserer Ehe, ein Testament gemacht. Ist dies jetzt noch gültig? Wir besitzen beide ein Grundstück. Meine Schwester und ich haben das Grundstück meiner Eltern geerbt. Ich habe meine Schwester ausbezahlt, so daß es mir allein gehört. Meine Frage: Fällt dieses Grundstück mit in die Erbfolge? (Mein Mann hat eine Tochter
und ich habe zwei)
Wenn ja, was kann ich machen und was raten Sie mir?
Vielen Dank!
Hannelore Seider
Königsbacherstr. 114
67067 Ludwigshafen
hwiggershaus@outlook.de
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Frau Seider,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich diese wie folgt beantworten:
Das Testament Ihres Mannes behält seine Gültigkeit grundsätzlich so lange weiter, bis er es widerruft (Folge: Gesetzliche Erbfolge tritt ein) oder ein neues Testament erstellt (Folge: neue freiwillig gewählte, sogenannte gewillkürte Erbfolge, unter Berücksichtigung der Eheschließung tritt ein).
Es gibt also keine Befristung oder Aufhebung durch Eheschließung.
In die Erbfolge fällt bei Ihnen beiden jeweils das, was Ihnen zum Zeitpunkt des Todes alleine gehört. Da Sie also mittlerweile alleinige Eigentümerin des Grundstückes sind, würde auch das gesamte Grundstück vererbt werden, wenn Sie jetzt versterben sollten. Auch insofern hat die Eheschließung keinen Einfluss.
Solange Sie keine letztwillige Verfügung aufsetzen, würde Ihr Grundstück bei Ihrem Tod laut Gesetz zur Hälfte an Ihren Mann und zu je einem Viertel an Ihre beiden Töchter gehen.
Bei Ihrem Mann verbleibt es wie gesagt bei dem bislang noch aktuellen Verfügungsinhalt, den ich nicht bewerten kann, da er mir nicht näher bekannt ist.
Sollten Sie in dieser Verfügung nicht bedacht sein, wären Sie derzeit nicht erbberechtigt, durch die Eheschließung aber in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten gerückt.
Gerne mache ich Ihnen einen Vorschlag dazu, wie Sie, bzw. Ihr Mann jeweils alleine oder auch gemeinsam mit einem Ehegattentestament vorgehen können, wenn Sie mir im Rahmen der Nachfragefunktion skizzieren möchten, was Ihr Ziel ist und wer welche Erbteile erhalten soll. Dies kann ich Ihnen natürlich nicht vorgeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die aktuelle Situation schon einmal verständlicher machen und stehe für eventuelle Rückfragen und Ergänzungen wie gesagt sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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