Erbrecht
Beantwortet
Fragestellung
Erbrecht
Eine nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes weiterhin unterhaltsberechtigte Frau( § 1586 b BGB) hat ihren anspruch gegen die Witwe. Diese ist nach Testament Alleinerbin. Ein Sohn des Erblassers wurde auf ein Pflichtteil , also 1/4 der Erbmasse, beschränkt.
Frage: Welchen Rang in der Erbordnung hat die geschiedene Ehefrau?
Sie hat zwar nur Anspruch auf Weiterzahlung des Unterhalts bis zur Höhe eines fiktiven Pflichteils, aber wie hoch ist dieser fiktive Pflichtteil?
Wird der Sohn wegen des Anspruchs der geschiedenen Ehefrau auf 1/8 gesetzt, sodass die Ehefrau ebenfalls Unterhalt in Höhe von 1/8 der Erbmasse erhält oder bleibt der Pflichtteil des Sohnen unangetastet und die Ehefrau erhält ebenfalls 1/4 der Erbmasse in Form des Unterhalts?
Ich konnte weder im BGB noch in der Rechtsprechung eine einschlägige Regelung finden.
MfG Dr. E.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich Ihnen diese wie folgt beantworten:
Zunächst kann ich Ihnen bestätigen, dass Ihre Informationen in Bezug auf den grundsätzlichen Fortbestand der nachehelichen UnterhaltslE.tung, deren Geltendmachung als Nachlassverbindlichkeit und die betragsmäßige Beschränkung korrekt sind.
Diese Beschränkung ergibt sich aus der Höhe des sogenannten fiktiven Pflichtteils. Dieser wird berechnet, indem rechnerisch vorausgesetzt wird, dass die Ehe des Verstorbenen nicht geschieden worden wäre.
Nach den §§ 1931 Abs. 1 Satz 1 und 2310 BGB werden Kinder, nicht aber die neue Ehegattin, also jetzige Witwe bei der Betrachtung berücksichtigt.
Demnach ergibt sich, dass für die geschiedene Ehegattin der gesetzliche Erbteil in Höhe von 1/4 des Erbes bestünde, Ihr Pflichtteil dementsprechend 1/8. In dieser Höhe ist in der Tat auch die betragsmäßige Grenze für geltend zu machende Ansprüche aus nachehelichem Unterhalt zu ziehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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diesbezüglich können Sie ganz unbesorgt sein: Auf den Pflichtteilsanspruch des Sohnes hat der Anspruch der Ex-Gattin keinen Einfluss. dieser wird also nicht gekürzt.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und stehe gerne auch weiterhin im Falle von Rückfragen für Sie zur Verfügung.
Wenn Sie mit meiner Beratungstätigkeit zufrieden sind, würde ich mich sehr über eine kurze Bewertung von Ihnen freuen.
Mit den besten Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin