Erbrecht
Fragestellung
Guten Tag, im Januar interessierte sich mein Mann für ein behindertengerechtes Bad und am 2.2. kam ein Angebot. Er hat mündlich bestellt.
Unterschrieben wurde noch nicht. Aufgrund seiner Erkrankung war er vom 20.2. bis 3.3. im Krankenhaus und bekam danach die Pflegestufe 2. Die Krankenkasse teilte uns mit, dass er damit eine Beihilfe von 4.000,00 Euro für eine Bad-Erneuerung bekommen würde. Aber bis zu der Zustimmung von der Pflegekasse dürfe er noch keinen Auftrag erteilen. Daher warteten wir auf die Bestätigung, die dann auch kam. Mein Mann wurde wieder kränker und kam am 24.4. erneut ins Krankenhaus. Dort ist er am 28.4. verstorben.
Es war sein Wunsch, dass ich auch im Falle seines Todes den Badumbau machen lassen soll. Der Umbau sollte Aufgrund seiner Krankheit Mitte Mai erfolgen. Mein Mann wollte das Bad bezahlen (ca. 30.000 Euro). Ich habe eine Bankvollmacht bis über den Tod hinaus. Kann ich von dem Konto meines Mannes den Badumbau bezahlen???
Seine 2 Kinder bekommen den Pflichtteil. Wahrscheinlich muss ich ab dem Todestag eine Aufstellung aller Konten machen. Können seine Kinder oder das Nachlassgericht das anfechten???
Freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jens Otte
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Anbei finden Sie meine Antworten auf die von Ihnen gestellten Fragen:
Bezugnehmend auf Ihre Schilderungen gehe ich von folgendem Sachverhalt aus:
• Ihr verstorbener Ehemann hat mit testamentarische Verfügung festgelegt,
dass Sie Alleinerbin sein sollen sowie die beiden Kinder Ihres Ehemannes auf Pflichtteil gesetzt werden
• Der Badumbau wurde zu Lebzeiten von Ihrem Mann gewünscht
• Sie besitzen eine postmortale Bankvollmacht
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Grundsätzlich ist es möglich, mit dieser Bankvollmacht auf das Konto Ihres verstorbenen Ehemanns weiterhin zuzugreifen. Dennoch empfehle ich, sollte noch weiteres Vermögen bzw. weitere Konten ohne entsprechende Bankvollmacht vorhanden sein, beim Nachlassgericht einen entsprechenden Erbschein zu beantragen.
Aufgrund der Bankvollmacht als auch aufgrund der Erbenstellung sind Sie berechtigt über das Konto zu verfügen. Wäre eine solche Bankvollmacht nicht vorhanden, wäre der Zugriff nur über den Erbschein auf das Konto möglich.
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Die pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge Ihres Ehemanns haben gegen Sie als Alleinerben zwei wesentliche Ansprüche.
Zu einem steht den Pflichtteilsberechtigten Kindern ein Auskunftsanspruch über das vorhandene Nachlassvermögen zu, vgl. § 2314 BGB.
Die Auskunft über den Bestand des Nachlasses ist dabei in entsprechenden Form zu erteilen, vgl. §§ 259,260 BGB.
Maßgebend Zeitpunkt für die Bewertung des Nachlasses ist der Erbfall, sprich der Todestag Ihres Ehemannes.
In der Regel folgt nach der Auskunftserteilung, die Aufforderung der Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteilsanspruch in Geld auszukehren.
Der Pflichtteilsanspruch kann ggf. um sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche erweitert werden, d. h. Sie müssen über alle Schenkungen der letzten zehn Jahre Auskunft erteilen, die der Erblasser Ihnen oder Dritten zugewendet hat.
Der Pflichtteilsanspruch als auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben sich aus § 2303 BGB i. V. m. § 2325 BGB.
Der Pflichtteilanspruch entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Die Auszahlung des Pflichtteils kann gestundet werden, wenn die Voraussetzungen des § 2331a Abs. 1 BGB vorliegen.
Wenn eine ordnungsgemäße Auskunft über den Nachlass und dessen Wert erteilt wird, ist es schwer diese Auskunft anzuzweifeln.
Es müssen dafür triftige Gründe vorgetragen werden, warum an der Vollständigkeit der Auskunft gezweifelt wird.
In dem Fall, wäre die Auskunft an Eides statt zu versichern, vgl. § 260 Abs. 2 BGB.
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Fazit:
Sie können somit über das Bankkonto verfügen und den Umbau des Bades vornehmen lassen. Eine Zustimmung der pflichtteilsberechtigten Kinder ist dafür nicht notwendig.
Des Weiteren empfehle ich Ihnen, mit Blick auf die ggf. anstehende Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs, entsprechende Rücklagen zu bilden.
Wenn Sie im Rahmen der Auskunftserteilung weitere Hilfe benötigen, können Sie mich dazu gerne kontaktieren.
Für den Fall, dass entsprechende Auskunftsansprüche von den Kindern geltend gemacht werden, kann ich Sie auch in dieser Sache vertreten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Wenn Sie mit meiner Beantwortung zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Otte
Rechtsanwalt
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