Erbrecht
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag, unsere Mutter ist verstorben, der Erbschein wurde von uns, Sohn 1, Sohn 2 und Enkel beantragt. Plötzlich verstarb mein Bruder (Sohn 1) 3 Monate später nach unsere Mutter. Die Erbmasse meiner Mutter, bestehend aus Haus und etwas Bargeld ist noch nicht aufgeteilt. Mein Bruder (Sohn 1) war verheiratet und hatte 1 Tochter.
Vom Amtsgericht wurde mir mitgeteilt, dass die Tochter meines Bruders nur Anspruch auf das Haus hat. Wie ist die Rechtslage? Wer hat Anspruch auf das Erbe meiner Mutter. Wie muss ich weiter verfahren? Vielen Dank!
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Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nachdem Ihr Bruder verstorben ist, rücken seine Erbin oder seine Erben in seine Stellung als Miterbe ein.
Kein Miterbe hat Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Eine Miterbengemeinschaft ist vom Grundsatz auf ihre Auseinandersetzung angelegt.
Dazu müssen die Miterben eine sogenannte Erbauseindersetzungsvereinbarung schließen.
In Ihrem Fall gibt es vier denkbare Wege:
1. Die beweglichen Gegenstände und das Bar-/Bankvermögen werden aufgeteilt. Das Hausgrundstück wird von allen Miterben nicht aufgeteilt, sondern gemeinsam vermietet. Diese Lösung wird aber im Laufe der Zeit umständlich, weil nach dem Versterben der Miterben immer mehr Personen an deren Stelle treten.
2. Die beweglichen Gegenstände und das Bar-/Bankvermögen werden aufgeteilt. Einer der Miterben übernimmt das Hausgrundstück und zahlt die übrigen Miterben gemäß ihrer Quote aus. Sofern keine Einigung über den Wert des Grundstücks erzielt werden kann, empfehle ich, nicht zu streiten, sondern gemeinsam ein Verkehrswertgutachten bei dem örtlichen Gutachterausschuss einzuholen.
3. Die beweglichen Gegenstände und das Bar-/Bankvermögen werden aufgeteilt. Das Hausgrundstück wird von den Miterben veräußert. Dann kann der Erlös so wie das Bankvermögen entsprechend der Quoten geteilt werden.
4. Die beweglichen Gegenstände und das Bar-/Bankvermögen werden aufgeteilt. Die Miterben einigen sich nicht auf einen Verkauf. Dann kann jeder Miterbe einen Antrag auf eine Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks stellen. Das Hausgrundstück wird dann im Wege der Zwangsversteigerung versteigert und der Erlös bei Gericht hinterlegt. Die Miterben müssen dann die Auszahlung des Erlöses beantragen und sich im Rahmen dieses Verfahrens über die Verteilungsquote einigen.
Meine Empfehlung für das weitere Vorgehen:
1. Sie nehmen Einsicht in die Nachlassakte betreffend Ihren Bruder, um festzustellen, wer tatsächlich Erbe geworden ist.
2. Falls einer der Miterben das Haus Ihrer Mutter nutzt, sollten Sie schnellstmöglich diesen Miterben zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung auffordern. Eine solche Nutzungsentschädigung kann nur ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufforderung verlangt werden.
3. Sie besprechen mit den übrigen Miterben, wie der Nachlass aufgeteilt werden kann und ob einer der Miterben das Hausgrundstück übernehmen kann oder ob dieses freihändig verkauft wird.
Bis zur Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft müssen die Entscheidungen über die Verwaltung des Nachlasses einstimmig getroffen werden. Die Erbengemeinschaft wird in das Grundbuch anstelle Ihrer verstorbenen Mutter eingetragen. Durch den Tod Ihres Bruders wird das Grundbuch insofern berichtigt und vermerkt, dass an seine Stelle dessen Erbin/Erben getreten ist/sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Matthias Zachmann
Rechtsanwalt
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