Erbrecht Spanien
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgende Frage:
mein Sohn hat von seinem Vater den hälftigen Anteil an einer Immobilie in Teneriffa geerbt.
Der Wert dieses Anteils beträgt 70.000€
Der Vater ist am 13.05.2012 verstorben, die Erbauseinandersetzung dauerte bis September diesen Jahres.
Meine Frage.: Wird noch das alte spanische Erbrecht angewendet oder kommt das Neue nach Juli 2012 zur Anwendung? Nach dem alten Recht waren doch 99% steuerfrei .
Sind die Entscheidungen des EUGH vom 2.09.14, dass In-und Ausländer gleich zu behandeln sind bereits zur Anwendung gekommen ?Was bedeutet das für uns?
Wie und wo muss ich diese Angaben überhaupt machen? Wir fahren fast nie Teneriffa, kann der verstorbene Vater nicht einfach um Grundbuch bleiben ?oder welche Kosten kommen auf meinen Sohn (25 Jahre)zu??
Wenn die Wohnung jetzt kurzfristig an den hälftigen anderen Eigentümer verkauft wird,
muss man dann vorher noch das Grundbuch ändern
Was kostet es wenn ein spanischer Anwalt für uns eine Erbschaftssteuer Erklärung abgibt
Vielen Dank
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gerne Ihre Frage.
Grundsätzlich richtet sich die Anwendbarkeit einer Norm nach dem Zeitpunkt des Erbfalls, also dem Tod des Erblassers, nicht auf das Ende der Auseinandersetzung. Entsprechend dürfte hier noch das "alte" Recht zur Anwendung kommen.
Das Urteil des EuGH bedeutet, dass es keine Steuerfreibeträge nur für (in diesem Fall) Spanier geben darf. Dieses Urteil ist auch auf Sie anwendbar.
Grundsätzlich müssen Sie in Spanien die Erbschaft deklarieren, das heißt eine Steuererklärung abgeben. Dies würde ich über einen deutsch sprechenden spanischen Steuerberater erledigen lassen. Regelmäßig richten die Kosten sich nach Stundensätzen, tw. auch nach dem Wert der Erbschaft. Mit etwa 1.000 € würde ich schon rechnen...
Überdies müssen Sie auch die Erbschaft in Deutschland erklären. Ihr Sohn unterliegt gem. § 2 ErbStG der persönlichen Steuerpflicht. Hier kann unter Umständen gem. § 21 ErbStG die spanische Steuer angerechnet werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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ich habe noch eine Rückfrage:
Beträgt die Steuer dann 1% des Erbes?
Die Erbangelegenheit konnte ja erst zweieinhalb Jahre später geklärt werden.erhalte ich dann eine Strafe und wie hoch ist diese ggfs?
Wo muss die Erklärung in Teneriffa abgegeben werden?
Kann ich auch privat übersetzten?
Ich lese häufig, dass viele Erben fünf Jahre warten und dann ist die Angelegenheit verjährt. Ist das ein gehbarer Weg ?
Viele Dank für Ihre Auskunft.
die Steuer richtet sich nach dem Wert des Erbes, das heißt er ist für Zwecke der Erbschaschtsteuer zu ermitteln. Leider kann ich auf Basis dieser Angaben nicht beurteilen, ob die 70.000 € korrekt ermittelt wurden.
Indes sind 99% von dem dann ermittelten Wert steuerfrei.
Die Erklärung muss beim zuständigen Finanzamt auf Teneriffa abgegeben werden.Eine private Übersetzung wird grundsätzlich nicht akzeptiert.
Der angesprochene "Tipp" bezieht sich darauf, dass die spanischen Behörden tw. schlecjt organisiert sind. Verlassen würde ich mich hierauf nicht!
In jedem Fall würde ich einen spanischen Steuerberater beteiligen.
Mit freundlichen Grüßen
M Nathmann
Rechtsanwalt