Erbrecht - Nach welchem Finanzstatus wird verteilt
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 6.10.2015 wurde ein Erbauseinandersetzungsvertrag von allen Vertragspartnern (Erben, Betreuer) notariell unterzeichnet.
Zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Finanzstatus über Immobilien, Nießbrauchrecht, Konten und Depots angefertigt worden.
Da meinem Bruder vom Betreuungsgericht ein Betreuer für die Erbauseinandersetzung zugewiesen wurde, hat stellvertretend sein zuständiger Berufsbetreuer unterzeichnet.
Das Betreuungsgericht hat ca. 6 Wochen nach Unterzeichnung die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt.
Mein Bruder hat allerdings Beschwerde gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung für den Erbauseinandersetzungsvertrag eingelegt und die Beschwerde wurde dem Landegericht Dortmund vorgelegt.
Die Beschwerde wurde im Dezember 2016 abgelehnt.
Meine Frage in diesem Zusammenhang ist, ob nach Ablehnung der Beschwerde, der Finanzstatus des Unterschriftstermins, dem 6.10.2015, zur Verteilung herangezogen wird oder ein neuer Finanzstatus zum Ablehnungsdatum der Beschwerde meines Bruders, dem 1.12 .2016, zur Verteilung herangezogen werden muss.
Der Finanzstatus hat sich in einem Jahr in sofern für mich zum Nachteil verändert, weil durch die Verzögerung bedingt durch die Beschwerde, mir zustehende Mieten, beschrieben im Erbauseinandersetzungsvertrag, entgangen sind. Zusätzlich sind angefallene Kosten, die mein Bruder zutragen gehabt hätte, entstanden.
Mit freundlichen Grüssen
M. G.
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen.
Die Erbauseinandersetzung § 2042 BGB gab zwar schon 2015 beschlossen und vertraglich vereinbart gewesen sein, doch würde Sie jetzt erst in 2016 oder sogar erst in 2017 faktisch vorgenommen.
Hier wird der Nachlass entsprechenden den gesetzliche Erbquoten zu teilen sein, basierend auf dem gegenwärtig vorhandenen Nachlass, bereinigt um die Nachlassverbindlichkeiten.
Eine andere Rechtsolge kann sich nur ergeben, wenn Sie 2015 vertraglich eine Stichtaglösung vereinbart haben.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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Ich hätte ganz gerne noch gewusst, ob dann der Tag der Ablehnung der Beschwerde meines Bruder gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Erbauseinandersetzungsvertrages vom Landgericht als Datum für den Finanzstatus zur Verteilung herangezogen werden muss oder sogar der Post Eingang Stempel der Akte beim Amtsgericht (Betreuungsgericht).
Der Status wird sich dazwischen noch mal ändern. Und es wurde im Dezember entschieden das die Beschwerde abgelehnt wurde aber die Akte ist noch nicht am Amtsgericht (Betreuungsgericht)
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüssen
M. G.
Abzustellen ist auch die faktische Ausführung der Teilung. Wäre die Teilung bereits in 2015 vollzogen worden, wäre ein Finanzstatus von 2015 maßgeblich gewesen.
Bei nochmaliger Durchsicht Ihres Sachverhaltes sind mir aber einige Unklarheiten aufgefallen, die ggf. zu einer Neubewertung des Sachverhalts führen müssen.
Sie sprechen von Kosten, die Ihr Bruder hätte tragen müssen. Beziehen sich diese auf den Nachlass, wären diese eigentlich bis zur Teilung vom Nachlass zu tragen.
Die Mieten sollten ja noch im Nachlass vorhanden sein, oder nicht?
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Letztendlich ist der Vertrag mit der Ablehnung der Beschwerde meine Bruders beim LG Dortmund rechtskräftig.
Ich habe dazu auch noch ein schreiben am 24. Januar 2017 vom Notar mit Siegel bekommen über die Rechtskräfigkeit des Vertrages
Interessant ist für mich, ob ich den Nutzen aus dem Nießbrauchrecht dann erst mit dem Eintrag im Grundbuch ziehen kann oder schon mit Ablehnung der Beschwerde am 17.11.2016. Dieser Ablehnungsbescheid zur Beschwerde meines Brudes hat dann eigentlich den Erbauseinandersetzungsvertrag rechtskräftig gemacht.
Ich habe meinem Bruder eine Mahnung über die Mietzahlung für Dezember, Januar geschickt da er auf die Zusenden eines neuen Mietvertrages in dem Haus, in dem ich das Nießbrauchrecht habe, nicht reagiert hat. Er bezieht sich darauf das die Eigentümer noch nicht umgeschrieben sind im Grundbuch. In diesem Fall würden dann die monatliche Miete meines Bruders in den Nachlass fliessen.
Mein Bruder wohnt seit 10 Jahren in dem Haus in dem ich das Niessbrauchrecht habe. Er ist allerdings der Eigentümer.
Wie ist Ihre Meinung bzgl. der ausstehenden Mietzahlung und ab wann sollte der Finanzstatus zur Verteilung erfolgen?
a) Ablehnung der Beschwerde beim Landgericht am 17.11.2016
b) schreiben des Notars vom 24.1.2017 das der Vertrag rechtswirksam ist
oder
c) mit dem Eintrag in die Grundbücher
Es handelt sich bei dem Kosten und Einnahmen (Mieten des Mehrfamilienhauses das mein Bruder aus dem Nachlass zusteht) um +- 2000 euro also nicht unerheblich, welches Zeitpunkt herangezogen wird.
Mit freundlichen Grüssen
M. G.