Erbengemeinschaft
Fragestellung
bin momentan etwas ratlos.....um jede Hilfe dankbar...
Vater verstorben, vorhanden sind Bankkonten und ein Haus.
Erben: Mutter und 3 Geschwister, kein Testament, gesetzliche Regelung
Im Vorfeld wurde ein großes Geheimnis um vorhandenes Vermögen gemacht. Eine Schwester hat Bankvollmacht und genauso wie ich, vorsorgevollmacht.
Um weiterhin Rechnungen bezahlen zu können, habe ich, genauso wie die andere Schwester bei der Bank eine Erklärung unterschrieben, das meine andere Schester weiterhin die Rechnungen begleichen kann und das Erbe abwickeln zu können.
Ich wurde dann einfach nur in Kenntnis gesetzt, das die Konten meines Vaters, es existierten nur KOnten auf seinen Namen, keine Gemeinschaftskonten ect, aufgelöst werden, und das Geld auf ein neu angelegtes Konto der Mutter überwiesen wird. Laut Aussage, sei es der letzte Wille meines Vaters gewesen..... es existiert jedoch kein Testament oder Vermächtnis. Da ich vom Nachlasskonto immer Kontoauszüge erhielt, ist meine Vermutung, das damit verhindert werden soll, das ich Infos über den Zahlungsverkehr bekomme. Meine Mutter ist dement und hat keinen Überblick mehr über das Finanzielle.
Bei der Bank konnte ich gerade noch rechtzeitig weitere Transfers verhindern, allerdings ist schon ein Teil weg.
Da meine Schwester auch eine vollmacht f+r ein Depot mit Fonds hat, befürchte ich das Schlimmste. Anscheinend wurde das Depot nach dem Tod auf sie überschrieben, zumindest hat sie Zugang zum Depot.
Ich wollte, das die Aktien verkauft werden, da momentan jede Menge Verluste. Sie hat dies nicht getan, jetzt ist ein Verlust von 7000 Euro.
Wie kann ich mich dagegen wehren? Besteht ein Anspruch auf Schadenersatz?
Meine Schwester erhält auch den gemeinsamen Erbschein......erhält man da in der Regel eine Kopie?
Was muss ich einer Internetbank mitteilen um meinen Anteil an den Aktien zu erhalten.....Wie ist normalerweise das Procedere?
Das Haus, welches ich auf Wunsch der mutter erhalten sollte, dafür sollte ich auf das Geld verzichten, soll jetzt vermietet werden. Meine Mutter wurde anscheinend unter Druck gesetzt, zumindest scheint sie Angst zu haben, dazu zu stehen, weil meine Schwester die Mutter entmündigen wollte.
Muss ich der Vermietung zustimmen? Meine Mutter möchte weiterhin das die Finanzen diese Schwester übernimmt, obwohl bei ihr gespart wird ohne Ende, obwohl Geld vorhanden ist
Eine Überlegung war, um weiterhin finanziellen Einblick zu erhalten, mich darauf einzulassen, mir das Erbe nicht auszahlen zu lassen, sondern mit allen Beteiligten mit den Geldern ein gemeinsames Konto anzulegen, wo jeder Zugriff hat und sieht, welche Zahlungen getätigt werden(damit könnte ich evtl. vorbeugen, falls ein Missbrauch mit dem Erbe meiner Mutter passiert) Falls das Geld weg wäre müsste ich ja auch einen Anteil an das Pflegeheim zahlen...... Allerdings habe ich jedoch gehört, das ein Anspruch an das Erbe, nach 3 Jahren verjährt......wäre dies dann ein Risiko??
Viellleicht könnt ihr mir einen Tip geben? Bin total ratlos....mit sowas hatte ich überhaupt nicht gerechnet.....
Schöne Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nein, das geht nicht, was Ihre Schwester hier getan hat und verpflichtet sie Ihnen gegenüber -und den anderen Miterben gegenüber - zum Schadensersatz, denn für die (hier potentiellen) Miterben (Sie, Ihre Mutter und Ihre Geschwister) gelten innerhalb der Erbengemeinschaft folgende Grundsätze:
Jeder Miterbe kann nur über seinen Anteil an dem gesamten Nachlass verfügen. Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen, auch nicht über einzelne Nachlassgegenstände als solche.
Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
Die gemeinschaftliche Verwaltung bis zur Auseinandersetzung funktioniert sehr ähnlich wie bei Miteigentümern, also insbesondere durch Mehrheitsbeschluss.
Bei der Auseinandersetzung ist gegebenenfalls ein Ausgleich zwischen den Miterben auszuführen, wenn Sie vorab etwas vom Erblasser erhalten haben. Der Erblasser kann dazu etwas im Testament/Erbvertrag erwähnen, insbesondere bei einer Schenkung/Ausstattung (an einen Abkömmling z.B., zur allgemeinen Lebensführung oder den Beruf) an einen Miterben.
Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er zur Ausgleichung zu erbringen hat.
Dieses gilt aber auch bezüglich derjenigen Vermögensverfügungen, die eigenmächtig ausgeführt worden sind, also von einem Miterben.
Es gilt zudem hinsichtlich solcher Vermögenswerte des Nachlasses, der von einem Miterben besessen bzw. zurück gehalten wird.
Sie sollten da Auskunft gegenüber Ihrer Schwester verlangen, die sich unter Umständen auch in strafrechtlicher Hinsicht haftbar gemacht haben kann.
Einen eigenen Erbschein können alle Miterben beim Nachlassgericht beantragen.
Zur Möglichkeiten einer Miterbenauseinandersetzung:
1. Erbteilsübertragung
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann zunächst durch Erbteilsübertragung erfolgen. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Nachlass Grundeigentum umfasst. Die Erbteilsübertragung bedarf dabei immer grundsätzlich der notariellen Beurkundung.
2. Schuldrechtlicher Auseinandersetzungsvertrag
Die Nachlassteilung kann weiter durch einen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsvertrag erfolgen. Dieser Vertrag ist nur dann beurkundungspflichtig, wenn eine Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks oder z.B. GmbH-Anteilen enthalten ist.
3. Abschichtung
Vom Bundesgerichtshof anerkannt gibt es daneben noch eine dritte Möglichkeit der Miterbenauseinandersetzung in Form der so genannten Abschichtung. Dabei gibt ein Miterbe seinen Teil an der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung auf und wird aus der Erbengemeinschaft entlassen. Dies kann formfrei geschehen. Sie wird daher als die kostengünstigste Variante angesehen, da hier nur anwaltliche Beratung anfällt und nicht noch Notarkosten wie bei den anderen beiden Varianten. Die diesbezügliche Formfreiheit gilt selbst dann, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört. Nur wenn „als" Abfindung ein Grundstück übertragen werden soll, ist dafür die Beurkundungspflicht zu beachten.Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Insofern ist vor diesem Hintergrund in der Tat zunächst ein gemeinsames Konto unumgänglich.
Sollten sich einzelne Miterben oder die Bank sperren, sollten Sie einen Anwalt einschalten, dessen Kosten dann der sich sperrende Miterbe zu tragen hätte. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt hier aller Voraussicht nach nicht, aber das müsste genau (anwaltlich) geprüft werden.
Der Vermietung müssen Sie auch nicht zustimmen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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