Erben und Schenken
Fragestellung
Kann ich Erbschafts- oder Schenkungssteuer sparen, indem ich vom vorhandenen Geld eine Immobilie erwerbe, diese vermiete und die Schenkenden die Mieteinnahmen bekommen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Udo Glinka
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Anfrage beantworte ich nachfolgend wie folgt.
Wenn ich Sie richtig verstehe, zielt Ihre Frage dahin, ob die Höhe der Schenkungssteuer bei Schenkung einer mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Immobilie geringer ist, als bei der Schenkung von Bargeld in gleicher Höhe des gemeinen Wertes der Immobilie.
Da der Nießbrauch den zu versteuernden Wert der Immobilie reduziert, weil er eine Belastung des Eigentümers darstellt, wäre das tatsächlich so.
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Steuerwert der Immobilie
abzüglich Freibetrag
abzüglich kapitalisierter Wert des Nießbrauches
= steuerpflichtiger Erwerb - (darauf wird der entsprechende Steuersatz angewendet)
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Der Wert des Nießbrauches wird nach den Vorschriften des BewG ermittelt.
Der Nießbraucher (Schenkende) hätte allerdings die Mieterträge einkommensteuerlich zu versteuern unter steuermindernder Berücksichtigung gewöhnlicher Unterhaltskosten als Werbungkosten. Außergewöhnliche Unterhaltskosten wären dagegen vom Eigentümer zu tragen. Darüber müssten Sie sich im Zweifel bei Bedarf genauer informieren.
Zu beachten ist unter anderem, dass es bei einem vorzeitigem Tod, bzw. einer Aufgabe des Nießbrauches für den Eigentümer zu einer Wertsteigerung der Immobilie kommt, die wiederum schenkungssteuerliche Konsequenzen haben kann. Dabei ist das Alters des Schenkers zum Zeitpunkt der Einrichtung des Nießbrauchs maßgeblich und die Dauer, die der Nießbrauch bestanden hat (§ 14 (2) BewG). Im Rahmen dieser Vorschrift kann es dann zu einer Korrektur der ursprünglichen Bewertung des Nießbrauches kommen, wenn der Wert nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt würde.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführung nur eine erste Einschätzung darstellen können.
Sie ersetzen keine konkrete Beratung mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Für die konkrete Durchführung eines solchen Vorhabens ist auf jeden Fall noch steuerberatende und/oder rechtliche Unterstützung unter Berücksichtiung der tatsächlichen Verhälntisse und Werte nötig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bei Fragen nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Mit freundlichem Gruß
Udo Glinka (StB)
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vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Das Nießbrauchrecht würde doch das vorhandene Grundstück mit EFH betreffen. Mir geht es jedoch auch um das zusätzlich vorhandene Barvermögen. An der eigenen Immobilie soll altersbedingt nichts mehr verändert werden. Ich wollte das Barvermögen zukunftsträchtig steuersparend anlegen, z.B. durch Kauf von vermietetem Wohneigentum, die Schenkenden sollten die Einnahmen bekommen und ihren Unterhalt teilweise davon bestreiten. Im leider später eintreffenden Todesfall hätten beide Seiten Steuer gespart und die Hinterbliebenen könnten nun durch Veräußerung der Immobilien das EFH modernisieren. (Wunsch der alten Herrschaften)
Mit freundlichen Grüßen
Michael Reif
wenn die Schenkenden die Einkünfte aus dem neu angeschafften Wohneigentum bekommen, wäre das doch auch NIeßbrauch, wenn das Eigentum nach Anschaffung an die Hinterbliebenen übertragen würde.
Ich dachte das war Ihr Gedanke?!
Mit bestem Gruß
Udo Glinka (StB)