Erbberechtigung
Fragestellung
Guten Tag,
Meine Eltern haben sich vor ca. 45 Jahren geschieden.
Ich bin mittlerweile 47 Jahre alt.
Mein Vater hat wieder geheiratet und soviel ich weiß zwei Söhne.
Zum diesem leiblichen Vater hatte ich nie Kontakt.
Ich habe keine Ahnung, wo er wohnt, bzw. ob er überhaupt noch lebt.
Jetzt hätte ich folgendes gerne beantwortet:
Wenn dieser leibliche Vater stirbt. Sollte ich erbberechtigt sein, zu welchem Anteil?
Werde ich überhaupt informiert, da ja kein Angehöriger Interesse hat mich zu informieren?
Wer muss mich darüber informieren?
Kann das Recht auf etwas zu erben verjähren?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
A. H.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre nochmalige Anfrage hinsichtlich des weiteren Sachverhalts in dieser Erbsache), die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie sind durchaus erbberechtigt und zwar wie folgt:
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Sie sind vorrangig erbberechtigt, wobei jedoch die Ehefrau beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft 50 % des Erbes einstreichen kann, so dass für die leiblichen Kinder Ihres Vaters 50 % verbleibt, dass gedrittelt werden muss. Man müsse eben nachsehen, ob hier ein Ehe- und Erbvertrag vorhanden ist.
Letztwillige Verfügungen wie Testamente und Erbverträge sind dem Nachlassgericht, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte abzuliefern.
Dieses Nachlassgericht wird Sie auch benachrichtigen beziehungsweise ermitteln. Ansonsten können Sie gegebenenfalls auch den jetzigen Wohnsitz Ihres Vaters über das Meldeamt ermitteln, zum Beispiel über das Meldeamt an dem letzten Ihnen bekannten Wohnort Ihres Vaters.
Eine Verjährung tritt vorerst nicht ein, solange Sie nichts gesichertes über Nachlass müssen, der Sie zum Erben macht.
Allenfalls eine Höchstverjährung von 30 Jahren ist relevant, unabhängig von jeder Kenntnis.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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