Erbauseinandersetzung
Fragestellung
Bezüglich einer Erbauseinandersetzung trage ich Ihnen hiermit folgenden Fall vor:
Meine Schwester und ich haben von meiner verstorbenen Mutter gemeinsam eine Eigentumswohnung geerbt. Mein Vater hatte das Erbe ausgeschlagen. Datum des Vertrages war der 28.4.2009.
Ich habe aus damals anstehenden Gründen bei einem Notar die Wohnung meiner Schwester komplett übertragen/geparkt. Das war von meiner Seite nur als vorübergehende Lösung gedacht, von meiner Schwester verbal akzeptiert und mit umgesetzt.
In Absatz II "Übertragung" des getätigten Erbauseinandersetzungsvertrages heißt es : " Die Übertragung erfolgt zur gegenständlich beschränkten Auseinandersetzung der vorbezeichneten Erbengemeinschaft, die hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände fortbesteht. "
In Absatz IV "Gegenleistung" des Vertrages heißt es sodann : " Eine Gegenleistung für die vorstehende Grundbesitzübertragung soll nicht geleistet werden. Die vorstehende Übertragung soll im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bezüglich der übrigen Nachlassgegenstände berücksichtigt werden."
Meine Mutter hat nach Angaben meiner Schwester dieser im Laufe der letzten Jahre ihres Lebens etliche wertvolle Sachwerte geschenkt, ohne dass es es hierzu etwas Schriftliches gab oder gibt und ohne dass ich davon auch etwas bekommen hätte.
Mit mir ist bisher nichts ausgeglichen worden, so wie es der Vertrag vorsieht.
Da ich inzwischen mit meiner Schwester zerstritten bin, stellen sich nun für mich mehrere Fragen.
Gibt es für diesen Vertrag eine Verjährung?
Muss meine Schwester Schenkungen nachträglich nachweisen?
Sind Gegenstände, die nach dem Tod meiner Mutter von meiner Schwester genommen wurden, Teil der Ehe meiner Eltern und können erst NACH dem Tod des Vaters, der nun vor vier Wochen eingetreten ist, laut diesem Vertrag gegengerechnet werden?
Wie müsste ich ggfls juristisch korrekt vorgehen und wie sehen Sie Chancen auf Erfolg?
Für eine kompetente Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Michael Weckopp
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Frage 1:
Gibt es für diesen Vertrag eine Verjährung?
Ja, grundsätzlich verjähren auch erbrechtliche Ansprüche in 3 Jahren beginnend mit ihrer Entstehung. Da der Vertrag bereits in 2009 geschlossen worden ist, muss der Todestag Ihrer Mutter also vorher gelegen sein.
Grundsätzlich verjähren seit dem 01.01.2010 auch erbrechtliche Ansprüche bereits in 3 Jahren, beginnend mit der Kenntnis vom Tode und damit vom Erbfall, vgl. §§ 195, 199 BGB.
Sofern zwischenzeitlich keine Hemmung dieser Verjährungsfrist erfolgt ist, z.B. durch gegenseitige Verhandlungen mit Ihrer Schwester, wären Ihre Ansprüche auf Erbauseinandersetzung mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt.
Sofern sich Ihre Schwester auf die eingetretene Verjährung berufen sollte, könnten Sie leider nicht mehr erfolgreich auf eine Erbauseinandersetzung klagen. Sie hätten alle Ansprüche dann verloren.
Muss meine Schwester Schenkungen nachträglich nachweisen?
Grundsätzlich kann ein Mensch zu seinen Lebzeiten Schenkungen vornehmen, ohne darüber Rechenschaft ablegen zu müssen.
Sofern die von Ihnen erwähnten Schenkungen also zu Lebzeiten der Mutter erfolgt sind, braucht Ihre Schwester diese Schenkungen nachträglich nicht zu beweisen.
Nur dann, wenn sie sogenannte Schenkungen von Todes wegen behauptet … „das hat Mutter mir vermacht …“ muss ein entsprechender Nachweis geführt werden.
Sind Gegenstände, die nach dem Tod meiner Mutter von meiner Schwester genommen wurden, Teil der Ehe meiner Eltern und können erst NACH dem Tod des Vaters, der nun vor vier Wochen eingetreten ist, laut diesem Vertrag gegengerechnet werden?
Da Ihr Vater die Erbschaft ausgeschlagen hat, kann es keine von ihm ererbten Gegenstände geben. Alles befand sich daher seit dem Erbfall in der noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrer Schwester.
Davon ausgenommen ist lediglich das sog. "Voraus".
Im Rahmen dieses Voraus, § 1932 Abs. 1 Satz 2 BGB gehörten dem Vater, weil Erben 1. Ordnung vorhanden waren (Sie und Ihre Schwester)
„Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.“
Ferner gehören die gemeinsame erhaltenen Hochzeitsgeschenke dazu.
Die von Ihnen gestellte Frage lässt sich so pauschal nicht abschließend beantworten.
Es kommt in der Tat auf die jeweiligen Gegenstände an, um entscheiden zu können, ob diese bereits in der Erbengemeinschaft enthalten waren oder noch im Voraus des Vaters sich befanden.
Wie müsste ich ggfls juristisch korrekt vorgehen und wie sehen Sie Chancen auf Erfolg?
Zunächst müsste an Hand des vollständigen Vertrages und etwaiger weiterer Verhandlungen mit der Gegenseite die Frage der Verjährungshemmung geklärt werden. Grundvoraussetzung für ein erfolgreiches weiteres Vorgehen ist, dass Ansprüche überhaupt noch durchsetzbar wären, weil angesichts der eingetretenen Streitigkeiten mit Ihrer Schwester freiwillige Leistungen ja wohl unwahrscheinlich sind.
Sollte eine solche Hemmung eingetreten und damit Ansprüche rechtlich überhaupt noch durchsetzbar sein, müsste dies umgehend dadurch geschehen, dass entsprechende Forderungen an Ihre Schwester gestellt werden und, falls diese nicht erfüllt werden, eine Klage bei Gericht eingereicht wird.
Derzeit muss ich leider die Erfolgsaussichten als eher schlecht bewerten. Leider haben Sie mit der Verfolgung Ihrer Ansprüche zulange abgewartet, die Zeit arbeitet in diesem Fall leider gegen Sie.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
raottobielefeld@aol.de
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