Erbauseinandersetzung
Fragestellung
Mein Schwiegervater ist vor drei Monaten verstorben. Es war Handwerker/Einzelunternehmer. Zu seinem Unternehmen gehörte eine Werkstatt auf eigenem Grundstück. Erben des Unternehmens zusammen mit der Werkstatt sind die Ehefrau (50%) und die beiden Kinder (je 25%). Das Erbe wurde so beim Amtsgericht angenommen. Das Unternehmen möchte die Ehefrau aber jetzt nur alleine weiter führen. Die Werkstatt soll in der Erbengemeinschaft (GbR) bleiben.
Dazu meine zwei Fragen:
1. Werden durch diese Vorgehensweise Teile der Werkstatt (die Anteile der Geschwister, bzw. alle Anteile) zwangsweise in das Privatvermögen überführt ?
2. Wenn ja, was kann man machen um diese Entnahme zu vermeiden?
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert!
Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich werden die Erben aufgrund des Erbfalls zu Mitunternehmern. Die zum Betrieb der Werkstatt gehörenden Räumlichkeiten (Werkstatt) werden hier im Betriebsvermögen gehalten. Erfolgt eine Erbauseinandersetzung in der Art, dass das Unternehmen nur von einem Erbe fortgeführt wird, die Werkstatt bzw. die Immobilie aber weiterhin allen Erben gehören soll, so wird der Anteil der beiden Kinder (jeweils 25%, also 50%) mangels weiterer betrieblicher Nutzung automatisch zum Privatvermögen. Es erfolgt also eine Zwangsentnahme aus dem Betriebsvermögen, die mit dem Teilwert (=Verkehrswert) zu bewerten ist. Dadurch werden in der Regel stille Reserven aufgedeckt, die dann zu einer Besteuerung führen.
Um eine Entnahme zu vermeiden, die zu einer Besteuerung der stillen Reserven führt, wäre es notwendig, dass die Grundstücksteile Betriebsvermögen bleiben. Die Kinder müssten also selbst einen Gewerbebetrieb eröffnen und könnten dann die Anteil in das Betriebsvermögen aufnehmen. Die Überführung ist zu Buchwerten möglich, so dass kein Gewinn aufgedeckt werden müsste. Die alleinige Vermietung der anteiligen Immobilie an die Mutter ist jedoch kein Gewerbebetrieb, da dieses nur eine reine Vermögensverwaltung darstellt. Die Kinder müssten also neben einer Vermietung auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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