Erb-Steuerrecht
Fragestellung
Mein Lebenspartner (2015 verstorbenen) hat 2013 in Wyk auf Föhr ein altes Haus sehr aufwendig renoviert. Das Haus hat 2 Etagen, unten ein Laden, darüber eine Wohnung. Da er ursprünglich vorhatte, diese zu vermieten, hat er bei den Rechnungen die Vorsteuer abgezogen. Diese Wohnung haben wir aber dann doch nicht vermietet, sondern selber genutzt.
Ich habe nun nach seinem Tode ein im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht für dieses Haus.
Ist es richtig, dass ich jetzt diese Vorsteuer bezahlen muss? Oder müssen das die Erben?
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir mit Blick auf die von Ihnen gemachten Angaben wie folgt zu beantworten:
Mit dem Tod des Erblassers geht i.S.d. § 1922 Abs. 1 BGB dessen Vermögen als Ganzens auf seine Erben über.
Aus § 1967 BGB haften die Erben auch für Verbindlichkeiten des Nachlasses, hierzu gehören auch Forderungen des Finanzamts.
Ihrem Vortrag nach können die Aufwendungen für die Renovierung in Bezug auf die Whnung keinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden, da die Wohnung ausschließlich privat genutzt wurde.
Hier war als ein Vorsteuerabzug nicht angezeigt. Hier drohen Rückforderungen dew Finanzamts.
Ihr Nießbrauch macht Sie weder zur Erbin noch zur wirtschaftlich Berechtigten an der Immobilie. Hier sind die Erben Eigentümer geworden.
Ihnen drohen daher keine Forderungen von Seiten des Finanzamts.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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sie haben zwar meine Frage (Vorsteuerabzug des Verstorbenen) und evtl Rückzahlung durch mich als Niessbraucherin an das Finanzamt-was das Erbrecht betrifft- richtig beantwortet, mein Steuerberater ist jedoch der Meinung, dass ich steuerrechtlich sehr wohl zur Rückzahlung verpflichtet bin, da ich als Niessbraucherin an diesem Haus in Wyk auf Föhr in seine unternehmerischen Tätigkeiten eintrete. Ich bitte, dies auch noch einmal zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen B.E.
Ich denke hier wird man konkretisieren müssen, der im Grundbuch eingetragene Nießbrauch gestatet Ihnen die umfassende Nutzung der Immobilie und Ziehung aller Früchte.
Sie haften aber nicht automatisch für die Steuerverbindlichkeiten Ihres Lebensgefährten. Würde man einmal kurz annehmen, dass Ihr Lebensgefährte nicht verstorben sei, so wäre bei Wegfall der Unternehmereigenschaft nach USt eine Rückabwicklung und somit Steuerrückerstattung denkbar.
Der Umstand, dass diese Rückabwicklung stattzufinden hätte, kann Ihnen aber nicht angelastet werden. Sie haben nun zwar einen Nießbrauch an der Immobilie, doch treten Sie nicht in die Rechten und Pflichten des Lebensgefährten ein. Dies tun nur die Erben nach § 1922 ff. BGB.
Somit bin ich immer noch der Auffassung, dass Steuerforderungen allenfalls gegenüber dem Nachlass denbkbar sind.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park