Entfernungspauschale für den Weg zur 1. Arbeitsstätte
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hiller,
ich habe für die Einkommensteuererklärung 2014 nicht nur die Entfernungspauschale zum Büro, sondern auch für ca.. 100 Tage die Pauschale von 0,30 €/km für den Weg zur 1. Arbeitsstätte (Kunden) geltend gemacht.
Alle Fahrten habe ich mit einem Firmenwagen durchgeführt, wobei ich für das ganze Jahr die Besteuerung des Wagens für den 1. Weg zum Büro auch vom Gehalt abgezogen bekommen habe.
Nun schreibt das Finanzamt Gütersloh, dass sie die 100 Tage für die Besuche bei den Kunden nicht berücksichtigen können, da ichr ja mit dem Firmenwagen gefahren bin und mir kein Aufwand entstanden sei.
Nun sagt aber doch das Steuerrecht in § 9, Abs. 4, doch klar aus, dass der Aufwand auch mit einem Firmenwagen anzusetzen sei.
Ebenso wurden diese besagten 100 Tage, obwohl ich sie besteuert habe, überhaupt nicht mehr berücksichtigt - weder für die Fahrt zum Kunden und nicht einmal zum Büro.
Ist es so, wie es das Finanzamt mir schreibt, oder wissen die selbst nicht, damit umzugehen (Neuland)?
Wenn es doch zutrifft und ich dieses geltend machen kann - wie soll oder muss ich es dem Finanzamt deutlich machen, damit sie es anerkennen?
Ich bin gespannt auf Ihre Antwort und verbleibe bis dahin
mit freundlichen Grüßen
N. D.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre an mich gerichtete Frage.
Um es vorweg zu nehmen: leider hat das Finanzamt Recht. Gern möchte ich versuchen, Ihnen die vielleicht etwas kompliziert anmutende Argumentation nahe zu bringen.
Bei der Nutzung eines Firmenwagens kommt es zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils, weil Sie das Kfz auch für Privatfahrten nutzen dürfen (1%-Methode oder Fahrtenbuch). Zu den Privatfahrten gehören (in diesem Fall) auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die ein Zuschlag zur 1%-Versteuerung angesetzt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz, EStG).
Die rein beruflichen/dienstlichen Fahrten - z.B. zu Kunden oder anderen dienstlichen Obliegenheiten - sind jedoch nicht Gegenstand der Versteuerung des geldwerten Vorteils. Denn in erster Linie für diese beruflichen Fahrten stellt Ihnen doch der Arbeitgeber das Kfz zur Verfügung! Würden Sie für diese Fahrten ein Privat-Kfz nutzen (müssen), so hätten Sie in voller Höhe Anspruch auf Reisekostenerstattung gegen den Arbeitgeber - dann würden Ihnen im Ergebnis auch keine absetzbaren Werbungskosten entstehen. Dies wäre NUR dann der Fall, wenn Sie vom Arbeitgeber keinerlei Ersatz für die Ihnen entstandenen Kosten bekämen. Da Sie aber einen Firmenwagen nutzen, entstehen Ihnen an dieser Stelle gerade KEINE Kosten, so dass es auch nicht zum Werbungskostenabzug kommen kann.
Werbungskosten entstehen Ihnen bei Firmenwagennutzung nur in Höhe der Entfernungspauschale ("Pendlerpauschale") für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für diese Wege steht Ihnen kein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zu, denn wie weit Ihre Privatwohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, ist schließlich Ihre Privatsache. Deshalb muss die Nutzung des Firmenwagens für diese Wege ja auch als geldwerter Vorteil versteuert werden!
Im Ergebnis wird die Kfz-Nutzung für reine Dienstfahrten (z.B. zum Kunden) somit nicht als geldwerter Vorteil erfasst; Sie haben aber auch keine Kostenbelastung (für Treibstoff und sonstige Kfz-Kosten), so dass bei Ihnen auch kein Werbungskostenabzug aus solchen Fahrten in Betracht kommt.
Zu Ihrem Fall: wenn die 100 Tage Kundenbesuch nun gar nicht mehr berücksichtigt werden, muss man sich natürlich fragen, ob Sie an diesen Tagen eben AUCH "normal" zum Büro gefahren sind oder nur zum Kunden. Wenn neben dem Kundenbesuch auch normale Fahrten zum Büro angefallen sind, so wären diese mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Allerdings nur dann, wenn diese Fahrten separat stattgefunden haben. Denn wenn Sie z.B. von zuhause aus zum Kunden und danach vom Kunden zum Büro gefahren sind, handelt es sich in beiden Fällen ja um dienstliche Fahrten. Nur die Rückfahrt vom Büro nach Hause wäre in diesem Beispiel ein Fall für die Entfernungspauschale (quasi als "halber Arbeitstag").
Ich hoffe, dass ich Ihnen das Problem begreiflich machen konnte. Falls Erläuterungs- oder Ergänzungsbedarf besteht, nutzen Sie bitte die kostenlose Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine gute Bewertung und stehe Ihnen gern für weitere Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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