Elterunterhalt
Fragestellung
Hallo Herr Joachim,
meine Eltern nehmen seit dem Januar 2017 die Leistungen für Grundsicherung vom Sozialamt in Dortmund in Anspruch. Davor hatten Sie die Leistungen für Grundsicherung über das Jobcenter beantragt. Nun habe ich ein Schreiben vom Sozialamt (siehe angehängte Datei) bekommen, in der ich Auskunft über Einkommen und Vermögen schildern muss. Ich habe daraufhin den Sachbearbeiter angerufen und ihm nach dem Grund dieser Auskunft gefragt, bzw. welche Annahmen und Vermutungen seitens des Sachbearbeiters für ein hohes Einkommen vorliegen. Seine Antwort war, dass ich ein Doktorgrad (rer. nat) habe und das ein Indiz für ein hohes Einkommen sei. Wir haben uns schließlich mündlich darauf geeingt, bzw der Sacharbeiter hat es bei sich vermerkt, dass ich den Steuerbescheid (letzter ist von 2014) und die letzte Monatsabrechnung vom Dezember ihm zuschicke. Weitere Informationen über Vermögen habe ich ausgelassen. Ich besitze seit Februar 2016 eine im Bau befindliche Immobile und werde diese (falls bezugsfertig) wahrscheinlich September vermieten. Insbesondere werde habe ich zur Zeit nur Zinsaufwendungen. Diese Information, dass ich diese Immobilie besitze habe ich nicht in den ausfüllenden Formularen hinzugefügt, bzw wie oben erwähnt, keine Angaben zu Vermögen und weiteren Einnahmen gemacht. Diese werde ich erst mit der Steuererklärung für das Jahr 2016 machen.
Ist es richtig, dass für Leistungen der Grundsicherung, ich erst ab einem Einkommen von 100000 Euro als Elternunterhaltspflichtiger in Frage komme?
Ist es ok, dass ich die Immobilie nicht erwähne, da diese dezeit nur Aufwendungen für mich generiert und ich mit dem Sachbearbeiter mündlich vereinbart habe, dass es ausreicht die Dezember Monatsabrechnung und den Steuerbescheid (2014) ihm zuschicke. Seit dem jahr 2014 habe ich kein Steuererklärung gemacht bzw machen müssen?
VG und Danke
Amir Nasseri
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
anhand Ihrer Angaben gehe ich zunächst nicht davon aus, dass sie für die Leistungen ihrer Eltern im Rahmen der Grundsicherung herangezogen werden.
Unabhängig davon sind Sie allerdings grundsätzlich verpflichtet, eine ordnungsgemäße Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu erteilen. Wenn Sie dies nicht tun und es sich später herausstellen sollte, dass Vermögensbestandteile oder Einkommen verschwiegen worden ist, können Schadensersatzansprüche auf Sie zukommen und gegebenenfalls auch strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Sanktionen drohen.
Sofern der Sachbearbeiter dargestellt hat, dass nur eine eingeschränkte Auskunft abgegeben werden soll und Sie entsprechend weniger Unterlagen und eine andere Auskunft geben sollen, sollten Sie sich dies in jedem Fall schriftlich bestätigen lassen.
In dem rechtlichen Bezug gehe ich davon aus, dass es sich ausschließlich um Grundsicherungsleistungen handelt, so wie in Ihrem Sachverhalt angegeben. Dabei richtet sich sodann eine mögliche Einkommensanrechnung der Kinder nach §43 Abs. 5 SGB XII:
Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel, wenn die nach Satz 2 geltende Vermutung nach Satz 4 und 5 widerlegt ist.
Insofern liegen Sie mit Ihrer Annahme zunächst richtig, dass zunächst der jährliche Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegen muss.
Bei Immobilien ist eine Verwertung grundsätzlich im Rahmen der Grundsicherung zunächst nicht vorgesehen. Handelt es sich allerdings um großes Immobilienvermögen, welches eine entsprechende Unterhaltspflicht auslösen kann, könnte unter besonderen Umständen auch hier eine Heranziehung erfolgen
Nach ihrer Schilderung ist dies allerdings bei Ihnen nicht der Fall, da hier einerseits die Immobilie selbst noch nicht fertig gestellt wird, damit keine Einnahmen erzielt werden und die Immobilie auch ihre Alterssicherung dienen könnte, sofern keine anderweitigen Immobilien vorhanden sind.
Vermögen, welches der Alterssicherung dient, ist im Rahmen des Unterhalts grundsätzlich ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
Insofern ist davon auszugehen, dass auch die Immobilie zum derzeitigen Zeitpunkt nicht angetastet wird und eine Unterhaltspflicht im Sinne des § 43 SGB XII für Sie nicht zum Tragen kommt.
Sie sollten sich hier gegebenenfalls nochmals mit dem Sachbearbeiter verständigen im Hinblick auf die Auskunft und deren Umfang und sich sodann von ihm bestätigen lassen, dass keine Inanspruchnahme erfolgt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierhin hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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