Elternunabhängiges Bafög
Beantwortet
Fragestellung
Hallo,
Ich bin 27 Jahre alt und studiere zur Zeit Innenarchitektur im 3. Semester.
Zuvor habe ich 2009 meinen Realschulabschluss, von 2011-2014 eine Ausbildung zum
Landschaftsgärtner und von 2014-2016 mein Fachabi an einer Berufsschule gemacht
(2 Versuche).Dieses Semester habe ich elternunabhängiges Bafög beantragt und beziehe
mich dabei auf einen Paragraphen der meiner Meinung nach auf mich zu trifft.
" Elternunabhängiges BAföG gilt besonders dann, wenn es sich bei dem Studium bereits um die zweite Ausbildung handelt und Deine Eltern nicht mehr verpflichtet sind, Unterhalt für
Dich zu zahlen. Das geschieht aufgrund der Tatsache, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr relevant ist, wenn Du nach mehr als zwei Jahren nach Deinem Ausbildungsabschluss dein Studium
beginnst und zudem Dein Studium in eine ganz andere Richtung als Deine Ausbildung geht."
Das Amt ist der Meinung das mein Vater unterhaltspflichtig ist. Jetzt stellt sich uns die Frage ob wir mit dem elternunabhängigen Bafög recht haben.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
ich danke Ihnen für das in mich gesetzte Vertrauen. Gerne habe ich den Sachverhalt für Sie geprüft und möchte die Situation folgendermaßen einschätzen:
1. Der Grundsatz beim Bafög ist, dass dieses nur elternabhängig, also dann gezahlt wird, wenn Sie selbst und Ihre Eltern nicht leistungsfähig, bzw. leistungspflichtig sind. Einen Bafög-Anspruch haben Sie daher dann, wenn eine der Ausnahmen aus § 11 Bafög greift.
2. Erkennbar nicht in Frage kommt die Ausnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Bafög. Demnach hätten Sie für die Zeit des Besuchs des Abendgymnasiums/ Berufskollegs (nachgemachtes Abi auf dem zweiten Bildungsweg) einen Anspruch gehabt. Sobald das Abi erreicht ist, erlischt diese Möglicheit jedoch.
3. Die zweite Ausnahme ergibt sich nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Bafög. Diese gilt aber nur für Personen über 30 Jahren.
4. Eine dritte mögliche Ausnahme sieht § 11 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 Bafög vor: Dies ist wohl die Option, die Sie ins Auge fassen.
Leider dürfte sich aber auch danach kein Anspruch auf elternunabhängiges Bafög für Sie ergeben.
Da Sie nach Ihrem 18. Geburtstag keine fünf Jahre lang erwerbstätig waren (§ 11 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Bafög), kommt nur noch Nr. 4 in Frage:
Zwar gibt es zu Beginn Ihres Ausbildungsabschnitts (hier zählt die Aufnahme des Studiums) zuvor eine absolvierte dreijährige Ausbildung (Landschaftsgärtner) samt Abschluss.
Es fehlt aber an der zweiten Voraussetzung: Sie müssten danach mindestens drei Jahre berufstätig gewesen sein. Dies ist nicht der Fall, es hat sich vielmehr die ergänzende Schulausbildung angeschlossen.
5. Zusammenfassend ist daher leider festzustellen, dass Sie nicht den Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 Bafög unterfallen. Damit haben Sie leider keinen Anspruch auf elternunabhängiges Bafög.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch Rechtsanwältin
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