Einspruch Einkommensteuerbescheid
Beantwortet
Fragestellung
Guten Abend
Mir war bis dato nicht bekannt, dass Studiumskosten als Verlustvortrag eingereicht werden können. Es handelt sich um ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung von 2009 - 2012.(Bachelor-Studium ).Für 2010 wurde eine Steuerklärung eingereicht, da Zinssteuern abgeführt wurden, die wir uns auf diesem Wege zurück geholt haben ( Ca. 3 Euro). SUPER. Nun haben wir ja nicht grob fahrlässig gehandelt. Hat ein Einspruch Aussicht auf Erfolg. Die Einspruchsfrist ist natürlich schon lange abgelaufen. Geltend machen könnten wir Kosten für auswärtige Unterbringung in Höhe von ca. 3500 Euro
Für die Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich im Voraus.
Liebe Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach den vorliegenden Informationen ist die Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2010 bereits am 15. August 2011 abgelaufen. Da die rechtzeitige Einlegung eines Einspruchs innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, wird die Finanzverwaltung, da diese Frist abgelaufen ist, einen eingelegten Einspruch als unzulässig verwerfen. Folglich hätte ein Einspruch keine Aussicht auf Erfolg.
Hinweis:
Ein bestandskräftiger Bescheid (nach Ablauf der Einspruchsfrist) kann nur geändert werden, soweit die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist und eine entsprechende Korrekturnorm zur Änderung Anwendung finden kann. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des Jahres 2010 sollte noch nicht abgelaufen sein, so dass soweit eine Korrekturnorm angewendet werden kann, eine Änderung möglich sein könnte.
Da der Bescheid nach Ihrer Aussage nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergangen ist, kommt eine Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO nicht infrage.
Meines Erachtens kommt in Ihrem Fall somit nur eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 2010 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht, da es sich bei den Aufwendungen für ein Studium nach einer erfolgten Erstausbildung um Tatsachen und Beweismittel handelt, die der Finanzverwaltung erst nachträglich bekannt werden. Da es sich aber hierbei um Tatsachen und Beweismittel handelt, die zu einer niedrigeren Steuer führen würden, kann eine Änderung des Einkommensteuerbescheid 2010 nur erfolgen, wenn Sie kein grobes Verschulden am erst nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen und Beweismittel trifft.
Ob Sie grobes Verschulden am erst nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen und Beweismittel trifft war nicht Gegenstand Ihrer Frage, so dass hierzu keine weiteren Aussagen getroffen werden.
***
Ich hoffe mein Ausführungen sind für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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können Sie bitte folgende Fragen kurz beantworten.
1. Ist der Einkommensteuerebscheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§164 AO) ergangen.
2. Wie lautet das Datum des Einkommensteuerbescheids 2010
Vielen Dank
Der Steuerbescheid ist nach §165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig. Das Datum lautet auf 11.07.2011
Vielleicht kann ich noch anmerken:
Ich gebe immer die Sachen presönlich beim FA ab und im Zuge des Gesprächs ist auch gesagt worden, dass Stephan Student ist und man ja so auch so gar nichts abzustetzen hat. Der oder die Sachbearbeiterin hätte mich ja wohl darauf hinweisen können, dass es die Möglichkeit eines Verlustvortrags gibt.
Liebe Grüße
Elisabeth Schuhmacher
In meinem ersten Schreiben habe ich schon Bezug genommen auf " grob fahrlässig ". Es wäre nett, wenn Sie mir Ihre Sicht zu diesem Aspekt darlegen würden. Beim FA wurde mir gesagt, dass Unwissenheit kein Grund zum Einspruch darstellt, der Mantelbogen hätte auf Punkte wie z.B. Kosten der eigenen Berufsausbildung hingewiesen mit entsprechenden Erläterungen. Diese Antwort hat sich die Sachbearbeiterin aus der Rechtsabteilung persönlich abgeholt. Ich werde das wohl so akzeptieren müssen oder gibt es Ihrer Meinung nach noch eine andere Ansichtsweise?
Mit freundlichem Gruß
E. Schuhmacher
Nach Auffassung der Rechtsprechung handelt vor allem grob fahrlässig, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in besonders schwerem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Die objektive Feststellungslast für fehlendes grobes Verschulden trifft nach allgemeinen Regeln den Steuerpflichtigen. Zwar begründet die Unkenntnis steuerlicher Vorschriften allein kein grobes Verschulden angesichts der Kompliziertheit und des Umfangs der steuerrechtlichen Bestimmungen.
Hat der Steuerpflichtige aber ausdrücklich und eindeutige Hinweise in Erklärungsvordrucken, gegebenenfalls in Merkblättern oder in sonstigen Mitteilungen der Finanzbehörden nicht beachtet, handelt er regelmäßig grob schuldhaft, wenn er nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage war, eine zum Beispiel in Erklärungsvordrucken ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage zu beantworten.
Auf den entsprechenden Erklärungsformularen des Jahres 2010 wird nach Aufwendungen für eine Berufsausbildung gefragt. Des weiteren befinden sich in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung des Jahres 2010 auch erläuternde Hinweise zur Behandlung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung.
Aufgrund des vorgenannten sehe ich keine Möglichkeit ein grob fahrlässiges Verschulden ihrerseits gegenüber dem Finanzamt zu entkräften.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater