Einschätzung und Möglichkeiten des Widerspruches
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Fragestellung
Sehr geehrter Herr Saeger,
ich habe im Jahre 2017 eine Trennung von einer Frau hinter mir (nicht verheiratet).
Nach der Trennung hatte ich ein letztes Gespräch mit dieser Frau. Es ging um den Abschluss der Beziehung und die übriggebliebenen Gegenstände.
In diesem Gespräch, welches von der Expartnerin sehr fordernd, beleidigend und aggressiv geführt wurde, wurde ich genötigt einer Geldzahlung für die gemeinsame Renovierung meines Hauses und die Beteiligung an der Kostenübernahme für ein neues Kfz für sie mitzufinanzieren.
Ich habe dafür von ihr mündlich gefordert, dass diese sie ab diesem Zeitpunkt meine damalige und aktuelle Partnerin und mich in jeder Form in Ruhe lässt.
Dies ist in keinster Weise geschehen. Es folgten über Monate hinweg Stalking, Emails gehackt, Handynachrichten kopiert und weiter verbreitet, meine Chatverläufe an diverse andere Personen verschickt, üble Nachrede, mich bei engsten Familienangehörige von meiner Seite schlecht gemacht, Kollegen informiert, ....)
Ich habe am Ende dieses Gesprächs zugestimmt und ein Schriftstück (siehe Anhang "Schriftstück") aus Angst vor diesen Folgen unterschrieben, in welchem ich ihr 3000 Euro bezahlen würde- aber nur, wenn sie meine jetzige Frau, meine Familie, meine Freunde, meine Kollegen, meine Dienststelle in Ruhe lässt. Leider habe ich das aber nicht schriftlich festgehalten, sondern bin gutgläubig und naiv damit umgegangen.
Sie hat es über Monate nicht unterlassen und deswegen sehe ich hiermit keinen Grund ihr noch in irgendeiner Form entgegen zukommen.
Sie möchte den Weg über das Amtsgericht gehen und den Betrag einklagen.
Ist dies möglich?
Wie stellt sich der Sachverhalt des Stalkings dagegen?
Ist das Schriftstück genug um als Forderungsnachweis zu gelten?
In welcher Form ist Widerspruch möglich?
Bitte schicken Sie mir hierzu dann entsprechende Paragraphenstellen
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hensel
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Herr Hensel,
vielen Dank für ihre Anfrage. Hier gibt es viele Aspekte:
a) Kann man die Drohung beweisen? Dann ist sicher eine Anfechtung nach § 123 BGB in den zeitlichen Grenzen nach § 124 BGB denkbar. Auch kann man bei erheblichen Beeinträchtigungen / Beleidigungen / Stalking sicher mit Schmerzensgeld aufrechnen. Wiederum müssen diese beweisbar sein.
b) Bestehen wirklich Ansprüche der Ex z.B. aus § 812 BGB? Dann wäre der Anspruch dem Grunde nach gegeben. Eine Anfechtung alleine brächte noch nichts. Nur eine Aufrechnung mit Schmerzensgeldansprüchen könnte (teilweise) den gegnerischen Anspruch zu Fall bringen. Zumindest bei Renovierungskosten wird man wohl einen Anspruch aus § 812 BGB bejahen können. Bei einem allein genutzen PKW sehe ich das derzeit nicht.
c) Sie haben sich nur verpflichtet bis Ende 2017 zu zahlen.
An sich wäre ein vorheriger Mahnbescheid aus diesem Grund verfrüht. Man könnte immer noch ein Anerkenntnis inkl. rechtzeitigem Widerspruch durchführen und rechtzeitig zahlen. Der Gegner müsste dann die Verfahrenskosten tragen.
d) Die möglicherweise entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten auf beiden Seiten.
e) Man muss sagen, dass manch ein Richter sich auf das Schriftstück stürzen wird und Sie zur Zahlung der 3.000,00 € verurteilen wird. Insofern reicht dieses als Anspruchsgrundlage erst einmal vollkommen aus. Es ist halt bequem für den Richter und macht die Sache einfach. Manch einer wird sicher auch uU nur die Hälfte oder andere Beträge ausurteilen, wenn ihr Sachvortrag stark genug ist. M.E. ist es besser mit dem Gegner einen deal auszuhandeln, in dem er sich verpflichtet den Mahnbescheid zurückzunehmen und gegen die sofortige Zahlung der Summe X nicht aus dem Mahnbescheid zu vollstrecken.
Ein Widerspruch gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid wäre binnen 2 Wochen ab Zugang möglich. Einen Gegendarstellung / Aufrechnung gegenüber der Gegnerin kann man durchaus auch jetzt schon per Einwurfeinschreiben erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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danke für Ihre schnelle Antwort. Ich werde mir das in Ruhe anschauen und mich dann melden.
Mit freundlichen Grüßen Michael Hensel