Einschätzung Markenrecht
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Fall:
Es betrifft folgendes Ebay Angebot:
http://www.ebay.de/itm/311140208696
Wir haben eine Abmahnung bekommen da wir in der Vergangenheit bei unserem Ebay Angebot unter dem Feld Marke die geschützte Wortmarke Kinesio verwendet haben.
Anschließend haben wir eine Unterlassungserklärung abgegeben (Dat2) und unser Ebay Angebot angepasst. Unter Marke haben wir das Wort Kinesio rausgenommen.
Nun kommt der Anwalt wieder auf uns zu das wir gegen die Unterlassungserklärung verstoßen haben siehe Dat1. Dies wurde per Fax versendet und es ist bis jetzt nur Seite 1 und 2 angekommen.
Da rügt der Anwalt das wir unter MPN und Herstellernummer die Worte Kinesiotape verwenden.
Nun zu meiner Frage, können Sie einschätzen ob das rechtens ist oder muss eine Marke eigenständig stehen? Wir haben Kinesiotape verwendet als Abkürzung für die Worte Kinesiologie = Kinesio und Bandage = tape.
Haben Sie Erfahrungen auf dem Gebiet? Gibt es Gerichtsurteile die besagen das eine eigetragene Wortmarke immer als eigenständiges Wort stehen muss? Oder haben Sie einen Ansatz den man verfolgen kann um das au zu währen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Frage nach meiner Erfahrung: ich habe den LL.M.-Studiengang im Medienrecht abgeschlossen und zusätzlich die theoretischen Voraussetzungen des Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht erworben.
Mit Abmahnungen im Bereich des Markenrechts ist die Kanzlei regelmäßig befasst.
Wie ich sehe, sind Sie in der Sache bereits anwaltlich vertreten. Oder ist Ihr Anwalt mit der Sache nicht mehr befasst? Sollten Sie sich nach dieser Beratung dafür entscheiden, anderweitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weise ich Sie höflich darauf hin, dass Sie zunächst das Mandat mit Ihrem jetzigen Anwalt kündigen müssten.
Um Ihren Fall umfassend beurteilen zu können, bitte ich Sie darum, mir das ursprüngliche Abmahnschreiben zukommen zu lassen, also das Schreiben, mit dem alles begonnen hat.
Auch wurde das Schreiben der Kanzlei Schröder vom 18.10.2017 nur unvollständig eingescannt. Bitte scannen Sie diese noch einmal ein.
Vorab kann ich Ihnen jedoch schon sagen, dass eine Wortmarke nicht als einzelnes Wort verwendet werden muss. Es kann auch ein Verstoß sein, wenn man dieser Wortmarke ein Wort beifügt, wie hier Tape.
Alles Weitere dann, sobald mir die Unterlagen später komplett vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
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