Einkommensteuererklärung
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Unsere Tochter Sandhya, geb. 22.11.1997, studiert seit April 2016 in Koblenz und bewohnt am Studienort eine eigene kleine Wohnung (gemeldet als Erstwohnsitz). Ihr einziges Einkommen sind
monatlich 100 bis 120 € (Erteilung von Nachhilfeunterricht). Alle Kosten im Zusammenhang mit ihrem Studium tragen wir, die Eltern.
Frage: Können wir die jährlichen Semestergebühren (ca. 430 €) und jährlichen Mietkosten ihrer
Wohnung (ca. 3.200 €) in unserer Einkommensteuererklärung geltend machen (als Sonderaus-gaben?) oder hat unsere Tochter eine eigene Steuererklärung abzugeben? Gibt es eine Höchstgrenze für die Kosten, die geltend gemacht werden können?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße
H. und Sabine F.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Grundsätzlich gilt:
Sie haben Anspruch auf einen Kinderfreibetrag für Ihre Tochter. Sie ist ein Kind im Sinne des § 32 EStG.
Unabhängig von tatsächlich entstandenen Kosten wie Semstergebühren wird in Ihrer Einkommensteuererklärung ein besonderer Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1320 Euro je Kind und Elternteil abgezogen. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag, der wie der Kinderfreibetrag vom Finanzamt in die Günstigerprüfung mit dem ausgezahlten Kindergeld einzubeziehen ist.
Bei einer auswärtigen Unterbringung Ihres volljährigen Kindes während der Berufsausbildung findet ein zusätzlicher Freibetrag (924 Euro pro Kind und Elternpaar) Berücksichtigung. Damit ist dann der Ausbildungsbedarf für kindergeldberechtigte Kinder regelmäßig abgegolten.
Erst wenn Sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag haben (in der Regel nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes), und Sie Ihrer Tochter bei der Ausbildung weiterhin unter die Arme greifen wollen, werden unter Umständen Unterhaltszahlungen an Kinder und Aufwendungen für deren Berufsausbildung steuermindernd als sogenannte außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Hier wird dann die Bedürftigkeit des Kindes geprüft. Voraussetzung für den Abzug ist – selbst bei einer bestehenden Unterhaltspflicht –, dass der Empfänger außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dessen Bedürftigkeit muss gegenüber dem Fiskus nachgewiesen werden. Das Vermögen des Studierenden (Verkehrswert abzüglich Verbindlichkeiten) darf hierfür 15.500 Euro nicht überschreiten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerpflichtige seine Zahlungen auf Antrag bis zu 8354 Euro (Veranlagungszeitraum 2013: 8130 Euro) vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen. Hat der Unterhaltsempfänger eigene Einkünfte oder Bezüge, so wird der Höchstbetrag gekürzt um die Einkünfte oder Bezüge, die 624 Euro im Jahr übersteigen. Der Empfänger muss den Unterhalt grundsätzlich nicht versteuern.
Ihre Tochter braucht grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung abgeben.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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