Einkommensteuererklaerung / bezahlte Mehrwertsteuer
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener in unter 2 Stunden
Fragestellung
bei der Einkommensteuer deklariere ich meine Einnahmen gemaess Rechnungsdatum (nicht wenn die Rechnung bezahlt wird). Kann ich die MWSt. von Dezember dann auch das gleiche Jahr anrechnen? Die wird erst im naechsten Monat Januar am Finanzamt abgetragen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Sie schreiben:
Bei der Einkommensteuer deklariere ich meine Einnahmen gemaess Rechnungsdatum (nicht wenn die Rechnung bezahlt wird).
Kann ich die MWSt. von Dezember dann auch das gleiche Jahr anrechnen? Die wird erst im nächsten Monat Januar am Finanzamt abgetragen.
Grundsätzlich gilt:
Einkommensteuer
Bitte beachten:
Ihre Einnahmen werden im Zeitpunkt der Einnahme gemäß § 11 EStG erst versteuert, nicht zum Zeitpunkt des Rechnungsdatum.
Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, nach dem Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind. Ein Geldbetrag ist zugeflossen, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ihn erlangt ist.
Umsatzsteuer
Grundsätzlich wird Ihre Umsatzsteuer mit Zeitpunkt der Leistung an den Kunden fällig.
Denn:
Das Umsatzsteuerrecht sieht für Unternehmer zwei Versteuerungsarten vor:
Die Ist-Versteuerung und die Soll-Versteuerung.
Nach welchem Prinzip versteuert werden muss, ist von verschiedenen Kriterien abhängig.
Das Prinzip von Ist-Versteuerung und Soll-Versteuerung
Jeder Unternehmer muss prinzipiell Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Eine Ausnahme gilt nur für Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – bei ihnen wird keine Umsatzsteuer erhoben.
Alle anderen Unternehmen müssen ihre Umsätze laut § 16 Umsatzsteuergesetz grundsätzlich nach der Soll-Versteuerung versteuern.
Dabei wird die Umsatzsteuer des Unternehmens mit Zeitpunkt der Rechnungsstellung an den Kunden fällig. Es spielt dabei keine Rolle, wann der Kunde den Rechnungsbetrag tatsächlich begleicht.
Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Unternehmer einen Wechsel auf die Ist-Versteuerung beantragen. Der Antrag kann aber jederzeit gestellt werden. Es gibt keine einzuhaltenden Fristen oder spezielle Formulare.
In diesen Fällen ist ein Wechsel möglich:
Wenn der gesamte Umsatz des Vorjahres weniger als 600.000 Euro (vor 2016: 500.000 Euro) betragen hat
Für alle Freiberufler, die Ihren Gewinn mittels der Einnahmen-Überschuss Rechnung (EÜR) bestimmen.
Diese können auch unabhängig von den Umsätzen des Vorjahres immer zur Ist-Versteuerung wechseln.
Beispiel:
Sie stellen am 15. Dezember eine Rechnung über 10.000€ plus 1.900€ USt. an Ihren Kunden. Sind Sie Soll-Versteuerer müssen Sie bei der Umsatzsteuervoranmeldung am 10. Januar die 1.900€ ans Finanzamt melden und auch zahlen.
Der Kunde bezahlt Sie aber leider erst im Mai, d.h. Sie müssen die 1.900€ vier Monate vorstrecken. Wären Sie Ist-Versteuerer, müssten Sie die 1.900€ erst bei Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung am 10. Juni abführen, das kann doch einen großen Unterschied machen vor allem, wenn man viele offene Rechnungen hat.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und
verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener, Steuerberaterin
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Meine Frage war eigentlich ob ich die 1900 Euro welche ich in Januar 2016 bezahlt habe absetzen kann in meiner Steuererklaerung 2015. Fuer Einnahmen hantiere ich Soll
stellen Sie eine Handelsbilanz auf?
Dann ist die Umsatzsteuer Dezember 2016 Aufwand, in dem Jahr in das sie wirtschaftlich gehört...
Außerdem ist die Umsatzsteuer eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, die in 2017 innerhalb der ersten 10 Kalendertage fällig und, wenn Sie sie auch gezahlt haben, gezahlt haben, so dass diese im Kalenderjahr 2016 zu berücksichtigen ist.
Mit freundlichen Grüßen
J.Klüsener