EInkommensteuererklärung 2016
Fragestellung
Meine Tochter damals 16 Jahre hat ein freiwilliges Jahr (nicht ganz, war nur 8 Monate) in Ghana und Südafrika über eine Agentur (RGV) absolviert, um danach ihre Lehre als Familienpflegerin zu beginnen. Können die Kosten für Impfungen ca. 700€ wurden mir nur zu 50€ von der Krankenkasse erstattet sowie den Gebühren für Flug, Unterkunft und Betreuung ca. 5.000€ eingereicht werden und wenn ja wo genau?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Nachricht. Ihre Frage kann ich gerne wie folgt beantworten:
Da Ihre Tochter im betroffenen Zeitraum minderjährig war und Sie somit Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag für Ihre Tochter hatten, sind die Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung der übernommenen Kosten leider sehr eingeschränkt.
Die entstandenen Impfkosten für Ihr Kind stellen Krankheitskosten dar. Soweit diese nicht von der Krankenversicherung gezahlt wurden, können Sie die Impfkosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Sie können diese außergewöhnlichen Belastungen im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in Zeile 67 eintragen. Zu beachten ist hier, dass sich die außergewöhnlichen Belastungen erst auswirken, wenn diese die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Wie hoch diese zumutbare Eigenbelastung ist, bestimmt sich gem. §33 EStG nach einem gewissen Prozentsatz Ihres gesamten Einkommens. Vermutlich werden die ansetzbaren 650 € die zumutbare Eigenbelastung nicht übersteigen. Sollten Sie oder Ihre Frau im Jahr 2016 weitere Krankheitskosten getragen haben (z.B. Ausgaben für Medikamente, ärztliche oder sonsitige medizinischen Behandlungen) oder sollten Ihnen sonstige außergewöhnlichen Belastungen entstanden sein, empfiehlt es sich diese ebenfalls in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. So erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass die für Sie anwendbare zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.
Die übernommenen Kosten für Unterkunft und Betreuung stellen nach meiner Ansicht Unterhaltsleistungen dar, da der Auslandsaufenthalt nach meiner Einschätzung wohl nicht zu Ausbildungszwecken erfolgte. Da Ihre Tochter im betroffen Zeitraum minderjährig war, bestand ein Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag. Aus diesem Grund ist der Abzug von Unterhaltsleistungen leider ausgeschlossen.
Auch wenn es sich bei den Kosten für den Auslandsaufenthalt um Ausbildungskosten handeln würde, wäre hierdurch leider kein steuerlicher Vorteil zu ziehen.
Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können. Sollten Sie noch Fragen haben können Sie mich gerne kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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