Einkommenssteuererklärung
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Meine LP hat für die Jahre 2010; 2011und 2012 keine Einkommenssteuererklärung abgegeben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Der Grund: 1. Trennung von ihrem Ehemann in 2009 und Umzug in ein anderes Finanzamt. Von diesem Finanzamt hat sie keine Steuernummer erhalten. Nach dem sie wieder in den Zuständigkeitsbereich ihres alten Finanzamtes zurückgezogen ist, hat sie eine neue Steuernummer erhalten und ab 2013 bis heute alle EStErklärungen beim Finanzamt eingereicht. Nun hat sie mit Datum vom 15.09.2017 von ihrem jetzigen Finanzamt eine "Aufforderung zu Abgabe der Erklärungen" erhalten. Als Abgabetermin wurde der 13.10.2017 festgelegt.
Folgende Fragen ergeben sich:
muss sie dieser Aufforderung folge leisten (Verjährungsfristen)?
Wenn ja, da die Einhaltung des Termines nahezu unmöglich ist, da sie bei ihrem Arbeitgeber und ihrer privaten Krankenkasse die entsprechenden Unterlagen anfordern muss, wie kann sie beim Finanzamt einen Aufschub erwirken? Wie muss sie vorgehen?
Sie Beamtin.
Besten Dank für Ihre Mühe
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre interessante Anfrage, die ich gern im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Grundsätzlich gilt:
Nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis u.a. durch Verjährung.
Nach § 169 Abs. 2 S.2 AO beträgt die Festsetzungsfrist grundsätzlich 4 Jahre.
Laut Gesetz beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.
Abweichend hiervon beginnt diese aber erst wenn, eine Steuererklärung einzureichen ist,
mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuern entstanden ist.
Das heißt in Ihrem Fall:
Für 2010 beginnt somit die Festsetzungsfrist spätestens mit dem Ablauf des 3. Kalenderjahres, also mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2013. Beachtet man nun die oben geschriebene Festsetzungsfrist von 4 Jahren, endet diese Frist erst mit dem Ablauf des Jahres 2017.
Für die Jahre 2011 und 2012 endet die Frist analog, also zum Ende des Jahres 2018 und 2019.
Somit müssen Sie der Aufforderung des Finanzamtes nachkommen und die Erklärungen einreichen.
Für die Verlängerung des Abgabetermins reicht ein formloser, schriftlicher Antrag per Post oder Fax mit entsprechender Begründung (Anforderung der fehlenden Unterlagen). Hierbei handelt es sich um eine stillschweigende Vereinbarung und bedarf keiner Reaktion des Finanzamtes. Sie können also davon ausgehen, dass dieser Antrag akzeptiert wurde, wenn sich das Finanzamt bei Ihnen nicht meldet. Ihre Lebenspartnerin kann aber auch der einfachthalber beim Finanzamt anrufen und telefonisch Ihr Anliegen mit der Bitte um Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen vortragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten.
Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener
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