Einkommenssteuererklärung 2011
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
Steuererklärung 2011 am 28.12.2015 erstmalig per Elster (ohne Signatur) an das Finanzamt (FA) geschickt. Erfahren, dass dem FA trotzdem unterschriebene Unterlagen per Post zusenden müssen. Am 29.12.2015 um 9 Uhr als einfachen Brief vom Postamt abgeschickt. Eingang beim FA am 04.01.2016 (4 Tage zu spät, davon 1 Feiertag und Samstag/Sonntag) - Ablehnung. Wiederspruch eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten - Begründung: übliche Postlaufzeit 1 bis 2 Werktage, auf Rechtsprechungen und auf jetzige Postlaufzeit von 1 Tag mit dem FA verwiesen. Antwort FA - Einlieferungsbeleg einreichen- Quittung mit Postwertzeichen 1,45 EUR + Zeugenaussage mit Unterschrift Zeuge zugesandt. Antwort FA - es bleibt dabei - Ablehnung. Wir haben dafür zu sorgen, dass der Brief pünktlich ankommt. Streitwert: ca. 600 EUR
Haben wir noch eine Chance, lohnen sich Rechtsmittel?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Leider muss ich Ihnen in der Sache allerdings eine negative Auskunft geben, da das Finanzamt mit hoher Wahrscheinlichkeit Recht hat. Zunächst ist es so, dass wenn sie zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet sind, vier Jahre Zeit haben, eine Steuererklärung einzureichen. Insofern ist es richtig, dass für die Steuererklärung des Jahres 2011 diese bis spätestens am 31.12.2015 beim Finanzamt vorgelegen haben muss.
Dabei kommt es aber gerade nicht darauf an, wann Sie die Unterlagen übersandt haben, sondern wann diese beim Finanzamt eingegangen sind. Insofern hätten Sie gegebenenfalls durch einen eigenen Einwurf beim Finanzamt oder durch Übermittlung eines Boten sicherstellen können, dass noch im Jahr 2015 ein entsprechender Zugang erfolgt.
Leider reicht es auch nicht, wenn Sie die Unterlagen elektronisch übersandt haben, insbesondere ohne entsprechende Signatur. Noch ist es leider so und auch nicht durch das Finanzamt oftmals ausreichend aufgeklärt, dass die Unterlagen schriftlich mit ihrer entsprechenden Unterschrift beim Finanzamt vorlegen müssen. Die reine elektronische Übersendung der Unterlagen ist eine reine Hilfe für das Finanzamt, damit diese ihre Unterlagen schneller bearbeiten können.
Ich verweise hier auf die Begründung des niedersächsischen Finanzgerichts aus einem entsprechenden Urteil (Urteil vom 13. März 2014, AZ 4 K 32/12), das sich mit der Rechtzeitigkeit eines Einspruchs beschäftigt hat:
http://www.iww.de/quellenmaterial/id/105987
Diese Argumentation ist auch auf den Eingang der Steuererklärung selbst im Sinne des § 150 Absatz 1 Abgabenordnung zu übertragen.
Insofern dürfte hier mit hoher Wahrscheinlichkeit die Jahresfrist leider nicht gewahrt sein, so dass das Finanzamt hier Ihre Steuererklärung nicht bearbeiten muss.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort trotzdem helfen konnte und stehe Ihnen gerne weiter im Rahmen von Nachfragen zur Verfügung.
Viele Grüße
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