Eigentumswohnungskauf
Fragestellung
Schönen guten Tag,
Mein Name ist Andreas Kasimir.
Zu meinen Fall, ich ziehe in Erwägung die Wohnung meines Schwagers zu kaufen. Diese befindet sich im gleichen Haus, wo seine Schwester über mir und unterhalb seine Mutter wohnen würde. Hab dafür auch ein Sachverständigen bezahlt zur Schätzung der Wohnung. Der Kredit ist auch schon genehmigt worden.
Seine Schwester hatte das Vorverkaufsrecht eingeräumt gekriegt...aber mein Schwager vergass dies schriftlich festzuhalten.
Natürlich nahm sie dies zum Vorwand und bestand auf ihr Recht, dass sie nochmal das Recht zum Vorverkauf eingeräumt kriegen würde.
Da es ja weder schriftlich festgehalten wurde und die Beweiskraft fehlte musste mein Schwager nachgeben.
Im moment sieht es tatsächlich so aus, als würde mein Schwager wirklich hingehalten werden, einmal lies der Anwalt der Schwester ausrichten, seine Schwester würde ein Kredit Antrag stellen, ein anderes mal sagte der Anwalt, seine Schwester würde den Kreditbetrag von der ansässigen Bank bekommen.
Natürlich sind Sätze geflogen wie, er würde den volllen Betrag für die Wohnung nicht bekommen, da gut 70 % von dem Verkaufswert der Wohnung zur Renovierung gebraucht werden würde.
Mein Schwager geht definitiv darauf nicht ein, und er glaubt auch nicht, dass sie die 40000 € bekommen wird und schlägt mir vor, so lange zu warten mit dem Kredit (Rückabwicklung) bis er die komplette Summe hätte, weil er denkt sie würde versuchen ihn übern Tisch zu ziehn.
Er würde, falls seine Schwester doch das Geld bekommen würde, aber die kompletten Rückabwicklungskosten zahlen. Was ca. 13000 € wären.
Diese Sache geht jetzt knapp über 7-8 Monaten, wie lang kann seine Schwester, noch unter Vortäuschung dieses Spiel weiterspielen, also immer wieder verlängern und sonstiges?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Der Schwager kann die Wohnung jederzeit an Sie veräußern, wenn ein Vorkaufsrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist.
2. Denn nur eine Belastung im Grundbuch in Abt. II erfordert die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten.
3. Wenn Ihr Schwager die Wohnung seiner Schwester veräußert hat und diese nicht zahlt, kann Ihr Schwager die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Kaufvertrag betreiben, wenn die Zahlungsfrist überschritten ist. Er kann aber auch von dem Kaufvertrag zurücktreten und die Rückabwicklung einfordern. Die Kosten für die Rückabwicklung sind dann von der Schwester zu tragen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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