Eigentumswohnung mit der ex Frau
Fragestellung
Hallo ich habe eine Frage, mein Mann hat mit seiner ex Frau eine Eigentumswohnung gekauft und es sind noch Restschulden von 15000€ offen wo die Ex Frau diese bezahlt 500€ im Monat an das Darlehen. Seit 2012 ist mein Mann ausgezogen aber bekommt keine Geld von ihr. Hat er Anspruch auf seinen Anteil an Miete?
In der Wohnung lebt die ex Frau mit den zwei Kindern 11 und 14. Wir wissen nicht wie wir vorgehen müssen bitte um Rat . Wir zahlen monatlich auch Unterhalt an die Kinder in der Höhe von 750€.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Bei getrennt lebenden Ehegatten geht das Gesetz nach 6 Monaten davon aus, dass der Ausziehende dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat, vgl. dazu § 1361 b Abs. 4 BGB.
Dieser Zeitraum ist in Ihrem Fall längst überschritten.
Ihr Mann hat daher grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 50 % der ortsüblichen Miete für eine solche ETW.
Gegengerechnet werden muss natürlich die von der Ex-Frau geleistete Zahlung in Höhe von 250.- €/Monat.
Ob dann letztlich ein Anspruch übrig bleibt, hängt von der Höhe der ortsüblichen Miete ab. Liegt die über der monatlichen Darlehensrate, besteht ein Ausgleichsanspruch.
Die von Ihnen erwähnte Zahlung von Kindesunterhalt ist bei dieser Frage rechtlich nicht von Bedeutung.
Sollte sich ein Ausgleichsanspruch ergeben, müsste dieser umgehend geltend gemacht werden, denn er entsteht nicht rückwirkend, sondern erst ab Geltendmachung.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
ich werde Ihre Anfrage rechtlich prüfen und Ihnen die Antwort im Laufe des Tages zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt