Eigentümergemeinschaft
Fragestellung
Guten Tag,
mit meinem Onkel habe ich 2007 ein Apartment in Frankreich gekauft. Der Preis war 246tsd €. Ich habe 120tsd € bezahlt, mein Vater 126tsd € und 18tsd€ Transaktionskosten.
Mein Onkel hat einen größeren Teil der Betriebskosten geleistet. Ich habe in großem Umfang handwerkliche Arbeiten zur Instandsetzung geleistet. Beispiele sind, Einbau einer neuen Küche, streichen der Wände, Elektrik, usw.. Insgesamt etwa 200 Stunden.
Wir wollen jetzt verkaufen und haben ein Angebot über 220tsd. €.
Mein Onkel erkennt den Wert der handwerklichen Arbeiten nicht an und will diese nicht in die Kalkulation der Aufteilung einfliessen lassen.
Gibt es eine gesicherte rechtliche Sicht?
Ich bitte um einen Antwort bis 12.00Uhr 02.07.13, da wir derzeit ein befristetes Angebot für das Apartment haben.
Vielen Dank und Grüße,
J. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie können (und haben wohl aller Voraussicht nach durch schlüssiges Verhalten, also ein Verhalten, das darauf schließen lässt, dass dieses derart gewollt ist) deutsches Recht zwischen Ihnen und Ihrem Onkel für anwendbar erklärt, was das Apartment in Frankreich anbelangt - dieses ist durchaus derart machbar.
Sie bilden zusammen ein Miteigentümergemeinschaft, eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, §§ 741 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
§ 748 BGB - Lasten- und Kostentragung - sieht vor (wenn nichts anderes vereinbart wurde, wovon ich nicht ausgehe):
"Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen."
Geldwerte Arbeiten sind in der Tat anerkennbar.
Sie haben jedoch zwei Probleme:
Sie müssten alle Handwerkerarbeiten
- nach Stunden beziffern und nachweisen sowie
- den Wert dafür zutreffend einschätzen,
was im Vergleich zu den Betriebskosten etwas schwierig sein wird.
Sie sollten dieses am besten jetzt sofort so detailliert wie möglich nachweisen und auflisten.
Zur Not kann der Umfang und der Wert der Arbeiten/Aufwendungen auch geschätzt werden, was ein Gericht ebenfalls so handhaben würde.
Ein vorzeitiger Verkauf sollte solange nicht erfolgen, bis eine für Sie stimmige Einigung darüber getroffen ist. Jeder Miteigentümer kann zwar eine Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, notfalls auch durch eine Teilungsversteigerung.
Aber letztlich geht um die Wertigkeit Ihres Anteils und Ihrer Arbeiten, was vorher unbedingt zu klären wäre - notfalls mittels weiterer anwaltlicher Hilfe.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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