Ehrenamt Jobs
Fragestellung
Hallo,
wenn eine politische Fraktion in einem Kommunalparlament Gelder zu Verfügung kriegt vom Staat, dürfen diese eine der folgenden 3 Aufwandsentschädigungen verwenden, um einen Mitarbeiter/in für die Fraktion einzustellen auf ehrenamtlicher Basis? Ich vermute, das eine Fraktion, eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist. Da alle 3 jeweils die selbe höhe 2400 € aufweisen, reicht es mir vom Wissen her aus, ob 1 davon möglich wäre.
Überleitungspauschale von 2400 € im Jahr (Körperschaft öffentlichen Rechtes)
und oder?
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen 2400 € im Jahr
und oder?
Aufwandsentschädigungen für weitere ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten, bis zu 200 € im Monat
Grüße
J.
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Sehr geehrte/r Ratssuchende/r,
die Antworten auf Ihre Fragen habe ich unten in einem Kurzgutachten hochgeladen.
Bei Unklarheiten gehören zwei kostenlose Rückfragen mit zum Paket.
Mit freundlichen Grüssen,
A. Fischer, Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Eine Rückfrage würde bleiben. Die Fraktionen dürften einen privaten Verein/Partei gründen und die Anstellung des Ehrenamtes könnte über den Verein/Partei laufen. Ich nehme jedoch an, dass die Fraktionsgelder nicht in diesen Verein fließen dürfen, um dann eine Person ehrenamtlich einzustellen? Das wären dann sicher private Gelder, um den Verein zu finanzieren oder? Als die FDP aus dem Bundestag flog, haben viele kommunale FDP Fraktionen ihre Gelder der Partei gespendet. Eine Partei wäre gleich zu behandeln wie ein Verein?
Beste Grüße
J.
Die Gelder müssen vielmehr getrennt gehalten werden und nur für den bestimmungsmäßigen Zweck der Fraktionsarbeit verwendet werden.
Darüber besteht eine Nachweispflicht.
Der Hintergrund ist das Verbot der verdeckten Parteienfinanzierung. Öffentliche Mittel, die zur Fraktionsarbeit dienen, dürfen jedenfalls nicht für sonstige Zwecke der Parteien (z.B. für Wahlkampffinanzierung) zweckentfremdet werden.
Die zweite Frage der Gleichbehandlung zwischen Parteien mit Vereinen ist insoweit richtig, als so gut wie alle Parteien bereits Vereine sind. Sie sind entweder als nichtsrechtfähiger Verein (§ 54 BGB) organisiert, z.B. die SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen und die Linkspartei. Die CSU und die FDP sind beim Amtsgericht eingetragene (rechtsfähige) Vereine (§ 21 BGB).