Ehevertrag
Fragestellung
Seit etwas mehr als einem Jahr bin ich verheiratet und habe keinen Ehevertrag abgeschlossen.Da meine Frau aus Asien kommt,und erstmal eine Aufenthaltsgenehmigung für drei Jahre erhalten hat,sei es auch nicht so wichtig hat man mir damals gesagt.Ich mache mir trotzdem etwas Sorgen wegen meinem Haus,das ich vor siebzehn Jahren gekauft habe.Wie ist eigentlich die Rechtslage im Falle einer Scheidung?Würde ich auch weiterhin der Eigentümer bleiben,oder hätte meine Frau eventuell auch einen Anspruch darauf?Das Haus habe ich alleine vollständig bezahlt,habe es aber voriges Jahr wieder mit einem kleinen Kredit (30.000 Euro) belastet.Mit diesem Geld will ich zusammen mit meiner Frau eine Immobilie im Ausland finanzieren.
Mir geht es jetzt nur um mein Haus hier in Deutschland.Würde es im Falle einer Scheidung auch weiterhin mein Eigentum bleiben,oder sollte ich mich besser absichern.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Mathias Leonbacher
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft.
Die Zugewinngemeinschaft regelt die Vermögensauseindersetzung nach einer Scheidung. Danach wird für jeden Ehegatten errechnet, um wieviel sein Vermögen in der Ehe angewachsen ist.
Zuächst wird das Anfangsvermögen zum Stichtag Hochzeit bestimmt. Da Sie das Haus in Deutschland mit in die Ehe gebracht haben, zählt dieses zum Anfangsvermögen mit dem Wert zu diesem Stichtag. Sollten Sie noch weiteres Vermögen mit in die Ehe gebracht haben z.B. Lebensversicherung, Depot, Bankvermögen etc. zählt man dieses ebenso zum Anfangsvermögen.
Dann wird das Endvermögen zum Stichtag Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt. Auch da würde wieder Ihr Haus in Deutschland auftauchen zum dann aktuellen Wert. Des weiteren kommt dazu auch wieder sämtliches anderes Vermögen und dann auch die Immobilie im Ausland.
Der Wert des Anfangsvermögens wird dann vom Wert des Envermögens subtrahiert. Das Ergebnis ist der Zugewinn.
Das gleiche macht man auch mit dem Vermögen des anderen Ehepartners und errechnet auch seinen Zugewinn.
Jetzt werden die Zugewinne der Ehepartner subtrahiert und derjenige der weniger Zugewinn hat, erhält 1/2 von der Differenz.
Ich veranschauliche das mal mit einem Beispiel:
Ehemann: Anfangsvermögen: 200.000 (Haus)
Endvermögen: 200.000 (Haus)
50.000 (1/2 Eigentumsanteil ausländische Immobilie)
20.000 (Bankguthaben)
Zugewinn: 70.000
Ehefrau: Anfangsvermögen: 0
Endvermögen: 50.000 (1/2 Eigentumsanteil ausländische Immobilie)
Zugewinn. 50.000
Differenz der Zugewinne: 20.000
Zugewinnanspruch Ehefrau: 10.000
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit veranschaulichen konnte, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Ihrem Fall sehr nützlich ist.
Beachten Sie aber, dass sämtliches Vermögen, das in der Ehe dazu kommt, in der Zugewinnberechnung beim Endvermögen auftaucht.
Ihr Haus in Deutschland kann nur zur Zahlungsverpflichtungen an Ihre Frau führen, wenn es deutlich im Wert steigt, d. h. der Wert zum Stichtag Hochzeit geringer ist, als der Wert zum Stichtag Scheidungsantrag.
Ihr Eigentum bleibt auch nach der Scheidung Ihr Eigentum. Der Anspruch auf Zugewinn richtet sich nur auf Geld. Ihre Frau kann daher die Immobilie nicht verlangen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen damit helfen konnte und wünsche Ihnen alles Gute und eine schöne Weihnachtszeit.
Mit freundlichen Grüßen
K. Standke
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