efeubegrünte mauer
Beantwortet
Fragestellung
an meiner grundstücksgrenze ist eine mauer die von beiden seiten mit efeu bepflanzt ist. die aussenseite ist der zufahrtsweg/privatweg meiner nachbarin. die ganzen letzten jahre habe ich auch den efeu an der aussenseite geschnitten. wegen anderem ärger (laubfall meiner kastanie) hat sie mir das betreten ihres privatweges untersagt,
weshalb ich den zu mir herüber wuchernden efeu von
meiner seite aus zurückgeknickt habe. daraufhin hat sie ihn wohl abgeschnitten und alles zu mir in den garten geworfen. das hätte ich unter "einfach doof" abgehakt. als ich gestern abend nachhause kam, musste ich feststellen, das sie mir eine ca. 2,5m hohe konifere mittig abgeschnitten hat. das, finde ich, geht zu weit. was kann ich tun?
mfg
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Fragenstellerin,
sicherlich kann man dies als Sachbeschädigung iSd § 303 StGB sehen. Ferner sind Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB denkbar.
Letztere dürften aber wohl eher gering ausfallen.
Man könnte auch mit Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB und entsprechenden Vertragsstrafenerkärungen für den Fall des nochmaligen Zuwiderhandelns arbeiten.
Die Strafantragsfrist beträgt 3 Monate ab Tattag.
Allerdings muss auch der Beweis der Täterschaft geführt werden ( wenigstens unter Gegenwart von das Datum der Aufnahme bestätigenden Zeugen Fotos anfertigen !), falls nicht geschehen! ). Zwar denke ich, dass grds. ein Richter zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass die Nachbarin dies zu verantworten hat.
Dies scheint mir aber alles nicht ratsam. Da bei Nachbarschaftsstreitigkeiten in der Regel sowieso ein Vorschaltverfahren bei einem örtlichen Schlichter geführt werden muss, sollte Sie sich an das örtliche Amtsgericht wenden, um zugelassener Schlichter in Erfahrung zu bringen.
Vorrangig dazu würde ich das offene persönliche Gespräch anraten. Nachrangig dann den Schlichter.
Direkte rechtliche Schritte dürften jedenfalls uU zu weiteren neuen Streitigkeiten führen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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ist das schild "privatweg betreten nur für berechtigte" für mich ein rechtlich bindendes verbot? ich würde nämlich den efeu an der aussenseite der mauer (mauer steht auf meinem grundstück) gerne ganz entfernen, ich habe ihn vor 20 jahren gepflanzt um die mauer zu begrünen, darf ich das? ausserdem habe ich in den zurückliegenden jahren auch das laub meiner kastanie auf ihrem "privatweg" entfernt, wenn ich das weiter machen würde, darf ich den weg dazu betreten?
sie wirft mir sonst alles über den zaun.
vielen dank für ihre antwort
Mit freundlichen Grüßen
das Verbot an sich würde ich schon ernst nehmen, solange der Weg im Alleineigentum der Nachbarin steht.
Ein Betreten ohne Einwilligung ist im Grundsatz dann nämlich ein Hausfriedensbruch.
Denn § 910 BGB sieht nur vor:
"(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen."
Die Nachbarin kann also die Entfernung verlangen, muss es aber nicht. Deswegen gibt es auch kein "automatisches" Recht hinüberzugehen, um für Ordnung zu sorgen.
ABER: Es gibt aber ein sogenanntes Hammerschlagsrecht nach den Nachbargesetzen der meisten Bundesländer, das Grundstück des Nachbarn zu betreten, wenn ansonsten Maßnahmen am eigenen Eigentum nicht durchgeführt werden können. Aber auch dieses Recht setzt eine Terminabsprache oder wenigstens den Versuch der Absprache vor weiteren Schritten voraus.
Sollte der Efeu ganz (!) nur von der Seite der Nachbarin aus entfernt werden können, sehe ich dieses Recht ihrerseits hinsichtlich des Efeus.
Sollte es mit ein wenig Umstand auch von Ihrer Seite aus möglich sein, sehe ich keinen Anspruch in diesem Punkt.
Zum Laub: Da die Nachbarin nach BGB bereits kein Recht auf Entfernen des Laubes hat ( hinzunehmende Beeinträchtigung ), sehe ich aber in diesem Punkt erst recht kein Betretungsrecht.
Fazit: Efeu = tendenziell ja, trotzdem erst Versuch Einwilligung einzuholen, dann Fristsetzung zur Erteilung der Einwilligung, dann Klage auf Duldung. Laub = in jedem Fall nein, außer Einwilligung liegt vor.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- RA -
gibt es das "hammerschlagrecht" in bayern?
MfG
RA Saeger