Durchführungsvertag -Haftungverhätlnis zwischen Partnern
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Vasel,
meine Frau und ich sowie ein weiteres nicht verheiratetes Paar mit Kind/er planen eine Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan/ Vorhaben- und Erschließungsplan abzuschliessen.
Frage: In welchem rechtlichen Verhältnis stehen die 4 Personen dann als " Vorhabensträger" , in wie weit müssen wir für den anderen einstehen, haften bei Ableben, Insolzenz, Forderungsausfall... gegenüber der Gemeinde,mit der wir den Vertrag unterzeichnen?... wenn nichts weiter geregelt ist unter uns.
Welches rechtliche Konstrukt ist notwendig, das meine Frau und ich nicht unbegrenzt für die 2 Anderen " einspringen" müssen, wenn diese nicht zahlen sollten.
Sind wir dabei eigenständige rechtliche Personen ?, oder haftet jeder für den anderen bei Nichterbingung der Leistungen gegenüber der Gemeinde.
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen vorab
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
grundsätzlich ist das rechtliche Verhältnis der Vorhabenträger untereinander eine Frage der Vertragsgestaltung. Zu beachten ist allerdings, daß die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur erlassen darf, wenn der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB). „In der Lage sein“ bedeutet neben der Verfügungsberechtigung über die betroffenen Grundstücke, daß der Vorhabenträger die notwendige finanzielle Bonität für die Realisierung des geplanten Projektes besitzt. Außerdem muß sich der Vorhabenträger zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichten. Der Bebauungsplan soll wieder aufgehoben werden, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist durchgeführt wird.
Diese gesetzlichen Vorgaben führen dazu, daß die Gemeinde auf die gesamtschuldnerische Haftung der Vorhabenträger bestehen wird, d. h. Ihre Frau und Sie müßten also für die beiden anderen im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit einspringen.
Die persönliche Haftung könnte beschränkt werden, indem die 4 Personen eine eigenständige juristische Person gründen, welche als Vorhabenträger auftritt und mit der Gemeinde den Durchführungsvertrag schließt.
Am sichersten – wenn auch nicht ganz unkompliziert und mit Kosten verbunden – wäre die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH.)
Ebenfalls möglich wäre es, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen und im Durchführungsvertrag die Haftung auf das Gesellschaftvermögen zu beschränken (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.1999 - II ZR 371/98; Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2004 • XII ZR 113/01). Die Gemeinde wird zu einer solchen Haftungsbeschränkung nur bereit sein, wenn die Gesellschaft ausreichend kapitalisiert ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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Nachfrage: Kann ich mit meiner Frau eine UG gründen, welche Teil des Vorhabensträgers ist? oder die Hinterlegung auf einem Treuhandkonto für die Erschliessungskosten verlagen?.
Kann ich den VEP nur für die Erschliessung machen, den Bau meiner Hauses hiervon aber ausnehmen, sprich, wenn die Anderen Pleite sind, möchte ich nicht mein Haus abreissen müssen, oder kann das dann vorkommen.
Sollte sie dies nicht als Nachfrage beantworten können, informiieren Sie mich bitte über Ihre Kostenforderung.
Danke Ihnen Vorab,
bitte zahlen Sie für die Beantwortung Ihrer Nachfragen weitere 45,00 €!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt