doppelte Haushaltsführung
Beantwortet von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Fragestellung
Die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort genutzte Eigentumswohnung konnte trotz frühzeitiger (Beginn 1 Jahr vor Beendigung Arbeitsverhältnis) und umfangreicher Bemühungen (belegbare Inserate und Makler) erst 11 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses veräußert werden.
Sind die Kosten der beruflich veranlassten Wohnung für diese 11 Monate steuerlich absetzbar?
und gibt es Urteile dazu?
MfG
RD
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Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
Ihre Anfrage und weitere Erläuterung möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Beenden Sie eine doppelte Haushaltführung, dürfen Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen. Sollten Sie keine Umzugskosten tatsächlich nachweisen können, können sie bei der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sogar die Umzugskostenpauschale abziehen. Das ist immer dann, wenn sie den Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlegen.
Pauschale Umzugsauslagen für Ledige: 657 Euro
Die Kosten für die Veräußerung sind leider nicht berufsbedingt, sondern eine Entscheidung, die den Bereich der Lebensführung anbelangt.
Die Bemühungen im Rahmen des Verkaufs der Wohnung können Sie nur bei der Veräußerung der Immobilie ansetzen.
Gewinne aus der Veräußerung von Grundvermögen (Immobilien) unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht als „privates Veräußerungsgeschäft“, §§ 22, 23 EStG. Der steuerpflichtige Gewinn errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten und den Anschaffungskosten. Nur wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 10 Jahre beträgt, ist der Gewinn steuerfrei.
Bei selbstgenutzten Immobilien können diese unabhängig von der Haltedauer, also auch innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes, steuerfrei veräußert werden, wenn sie
a) im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
b) im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs.1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG).
Alternative b) kommt beispielsweise bei bisher fremdgenutzten (vermieteten) Immobilien zum Tragen. Auch Mietgrundstücke können daher steuerfrei veräußert werden, wenn der Eigentümer diese im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren, d. h. in einem zusammenhängenden Zeitraum innerhalb der letzten drei Kalenderjahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Wenn Sie das erfüllt haben, sind die ganzen Kosten nicht ansetzbar, sondern können Sie die Inserate gegen den Veräußerungsgewinn als Veräußerungskosten ansetzen.
Praxistipp: Wenn Sie ihre Steuererklärung selbst machen, würde ich auf jeden Fall die Kosten versuchen anzusetzen, mit der von Ihnen geschriebenen Begründung. Eine Ablehnung des Finanzamtes kostet Sie ja nichts. Ich würde mich über Rückmeldung freuen, ob die Kosten dann anerkannt wurden. Bis zu 1.000 Euro ist das evt. möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass das Zurückhalten relevanter Informationen die rechtliche Beurteilung radikal verändern kann. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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Beste Grüße.
Die Kosten der Wohnung wurden im Rahmen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steuerlich anerkannt. Diese Kosten sind nun weitere 11 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angefallen, weil die Wohnung trotz frühzeitiger und umfangreicher Bemühungen nicht rechtzeitig verkauft werden konnte (quasi doppelte Kosten: a. Wohnung am bisherigen Arbeitsort, b. Wohnung am Lebensmittelpunkt). Nun kann doch nicht die Tatsache, dass der Verkauf der Wohnung rechtzeitig zum Ende des Arbeitsverhältnisses unmöglich war, nicht zu meinen Lasten gehen.
Die Frage bleibt also: Sind die Kosten der Wohnung für die vorgenannten 11 Monate steuerlich ansetzbar?
MfG
Mit freundlichen Grüßen
Ira v. Cölln
Rechtanswältin Steuerberaterin
Bei einer Mietwohnung wären doch die Kosten auch ansetzbar im Falle der Mietvertrag hätte eine längere Laufzeit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, oder?
MfG
Nur bei einer fristlosen Kündigung. Wenn es sich um eine normale Kündigungsfrist handelt, ist es dem Steuerpflichtigen zuzumuten, dass die Wohnung auch innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist mitgekündigt wird.
Mit freundlichen Grüßen