Doppelbesteuerung (DBA)
Fragestellung
Ein mit Firmensitz in der Schweiz ansässiges Unternehmen bietet in Spanien Sportferien an.
Im Rahmen dieser Sportferien wird eine in Deutschland wohnende Person für die Dauer von 8 Wochen für dieses Unternehmen in Spanien tätig und übernimmt die Betreuung, Anleitung u.a. für die Sportgäste des Unternehmens (Gruppenleitung).
Welchem Staat steht das Besteuerungsrecht für die Tätigkeit als Gruppenleiter zu (DBA)?
Ist für diese Frage von Bedeutung, welche Einkünfte erzielt werden (selbständig oder nichtselbständig)?
Kommt unter Umständen in Deutschland die Anwendung des Progressionsvorbeahlt in Betracht?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von StB Fachberater f. Int. StR Patrick Färber
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Basis Ihrer Sachverhaltsangaben, Ihres Einsatzes und Ihrer gewünschten Profiltiefe "niedrig" kann ich wie folgt Stellung nehmen:
Die von Ihnen genannte Person ist in DE unbeschränkt steuerpflichtig, da Sie dort Ihren Wohnsitz hat.
Variante 1) in Form einer nichtselbständigen Tätigkeit
Ob durch den 8-wöchigen Aufenthalt in Spanien eine nach unserer Vorschrift vergleichbare beschränkte Steuerpflicht nach spanischen Steuerrecht entsteht, entzieht sich meiner Kenntnis.
a) Wenn dort gar keine Steuerpflicht entstünde, dann liegt kein Fall eines DBA vor, DE besteuert die Einkünfte in voller Höhe.
Wenn dort eine beschränkte Steuerplicht entsteht, führt dies jedoch zum gleichen Ergebnis, da nach Art. 14 Abs. 2 DBA D-ESP 2011 das Besteuerungsrecht nur DE zusteht (nur 40 Tage in ESP)
Der Schweizer Arbeitgeber muss in diesem Fall jedoch keine Lohnsteuer einbehalten, sondern dies muss vom Arbeitnehmer selbst im Wege der Vorauszahlungen organisiert werden.
Variante 2) in Form einer selbständigen Tätigkeit
Da das DBA D-ESP keinen eigenen Artikel für selbständige Tätigkeit vorsieht, ist Art. 20 Abs. 2 DBA einschlägig, wonach die selbständige Tätigkeit nur dann von Spanien besteuert wird, wenn mit der Tätigkeit dort eine "Betriebstätte" begründet wird. In Ihrem geschilderten Fall wird aber ein Gruppenleiter niemals eine Betriebstätte in Spanien begründen können.
Daher hat auch in diesem Fall ausschließlich DE das Besteuerungsrecht.
Sie merken, dass die Tatsache, dass ein Schweizer Arbeitgeber/Auftraggeber im Spiel ist, keine Bedeutung hat.
Ich hoffe, die Frage im vorgegebenen Rahmen beantwortet zu haben.
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