Dienswagen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hiller,
die Neubestellung meines Dienstwagens wurde leider verschleppt. Der alte Dienstwagen ist ausgelaufen. Ein gleichwertiger Ersatzwagen war über einen Fahrzeugvermieter nicht zu erhalten. Mit meinem Arbeitgeber wurde daher nun folgendes vereinbart: Ich melde einen Privatwagen an. Diesen nutze ich auch für die Dienstfahrten. Im Gegensatz zu dem Dienstwagen erhalte ich für den Mietwagen keine Tankkarte und kann auch keine sonstigen Nebenkosten abrechnen. Ich vermiete den Privatwagen an meine Firma in der Zeit und nutze ihn dafür für die Dienstfahrten. Ausgehandelt wurden 65 Euro je Tag - ob ich den Wagen dann nutze oder nicht. Das Fahrzeug fahre ich mehr privat als geschäftlich derzeit. Frage: Muss dieser Wagen, wie der eigentliche Dienstwagen als geldwerter Vorteil versteuert werden. Derzeit belastet mich das nämlich mehr als der Dienstwagen, plus ich kann ja weder Tanken, noch Inspektionen usw. über das Geschäft laufen lassen. Diesen Hinweis habe ich im Internet gefunden, kann ihn aber nicht genau validieren. Wenn ich weiterhin nur eine Abrechnung auf Rechnung möchte, und nicht über meine Lohnabrechnung, bräuchte ich eine entsprechende Antwort.
Aus dem Internet:
Wer ins Gesetz schaut kann es eindeutig nachlesen: In Paragraph 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 wird das betriebliche Fahrzeug definiert. Es handelt sich demnach um ein Fahrzeug was zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.
Zu den Einnahmen gehört gem. Paragraph 8 Absatz 2 i.V.m. Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 (man stelle fest es wird auch hier auf den 6(1)Nr. 4 Satz 2 explizit verwiesen!) die Nutzung eben dieses Fahrzeuges.
Wenn es sich nun um einen Mietwagen handelt kann gem. Paragraph 15 Absatz 4 Satz 1 UStG z.B. nur die Hälfte der Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Somit ist dokumentiert dass der Mietwagen nur mit 50 % für das Unternehmen (und eben nicht mehr als 50% wie Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 4 voraussetzt) betrieblich genutzt wird.
Ergo: Es fällt keine Versteuerung an - auch wenn manch einer hier das anders sieht.
Beste Grüße
Jürgen Ströbele
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre direkt an mich gerichtete Frage auf yourXpert!
Die steuerlichen Konsequenzen aus der entgeltlichen Überlassung Ihres privaten PKW an Ihren Arbeitgeber sind folgende:
1. Bei der "Nutzungsentschädigung" in Höhe von 65,00 € / Tag, die Ihnen Ihr Arbeitgeber zahlt, damit Sie Ihr privates Fahrzeug (u.a.) für dienstliche Fahrten nutzen, handelt es sich um voll steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
(auch durch den Bundesfinanzhof so entschieden: "Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu.", BFH-Urteil vom 06.11.2001, VI R 54/00)
2. Ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) liegt somit nicht vor, da keine Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber erfolgt. Die private Nutzung Ihres Fahrzeugs ist damit steuerlich unbeachtlich.
3. Für die dienstlichen Fahrten, die Sie mit diesem Fahrzeug durchführen, können Sie - nach den "normalen" Reisekostengrundsätzen - einen Betrag von 0,30 € je km im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Alternative: den km-Satz von 0,30 € kann Ihnen Ihr Arbeitgeber auch im Rahmen der Gehalts- oder Reisekostenabrechnung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Der Ansatz als Werbungskosten im Rahmen Ihrer Steuererklärung würde dann entfallen.
4. Die laufenden Kosten des privaten PKW - Kraftstoff, Reparaturen, Versicherung, Steuern - gehen voll zu Ihren Lasten und können nicht weiter als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Nutzung im Rahmen Ihres Dienstverhältnisses ist mit dem Ansatz der Kilometerpauschale (0,30 €) abgegolten.
Ich hoffe, dass Ihre Frage damit vollständig und verständlich beantwortet ist. Im Übrigen stehe ich Ihnen gern über die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite zur Verfügung und freue mich über eine positive Bewertung, wenn Sie zufrieden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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