Dienstleistung im Ausland
Beantwortet von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Dr. Nicole Koch,
Ich bin als Fotodesigner tätig und möchte mein Geschäft auf das europäische Ausland erweitern, indem ich Domains (dieselbe Domain mit den Ländern entsprechenden Endungen) in anderen Ländern (Schweiz, Niederlande, England, Schottland, Dänemark) betreibe.
Ist das rechtlich möglich? Muss ich im Impressum meine Deutsche Adresse angeben?
Wie verhält es sich mit den AGB?
Und wenn ja, wie funktioniert dies steuerrechtlich, sollte ich im Ausland beauftragt werden?
In der Schweiz habe ich einen Partner, dessen Standort ich im Impressum angeben kann.
Diese Idee soll das Google-Ranking vor Ort verbessern.
Ist ihr Antwort verbindlich, d.h. kann ich mich ggf. auf diese berufen?
Vielen Dank vorab!
Beste Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrte Fragesteller,
Sie schreiben, dass Sie Ihr Geschäft auf das europäische Ausland erweitern möchten. Sie möchten also die dortigen Menschen als Kunden gewinnen. Die Anforderungen an eine Webseite richten sich danach, an wen sich das Angebot richtet. Ein Indiz dafür ist z.B. die Sprache. Wenn Sie Ihr Angebot an Ausländer in deren Sprache richten, müssen Sie auch die in dem jeweiligen Land geltenden Rechtsnormen beachten. Hierzu wäre dann eine umfassende Beratung nötig, am besten durch eine Kanzlei, die international tätig ist. Betroffen sind dann z.B. die AGB, das Widerrufsrecht und einzuhaltende Datenschutzbestimmungen. Auch die Anforderungen an das Impressum können anders sein. Gleich bleibt aber immer die Notwendigkeit, den Firmensitz bzw. in Ihrem Fall den Ort der Einzelunternehmung zu benennen. Die Aktivität im Ausland befreit also nicht von der Angabe Ihrer Adresse.
Anders wäre es, wenn Sie zwar Domains mit ausländischen Endungen nehmen, das Angebot sich aber ausschließlich an Menschen in Deutschland wendet. Die Endung an sich bewirkt also nicht, dass ausländisches Recht beachtet werden müsste.
Was den Partner in der Schweiz angeht, so ist entscheidend, in welchem Zusammenhang dieser mit Ihnen steht. Das Impressum - im Internet Anbieterkennzeichnung genannt - muss die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers enthalten, also die Anschrift, unter der der Verantwortliche im Falle eines Rechtsstreits erreichbar ist. Deshalb wäre zu prüfen, ob dessen Anschrift diesen Anforderungen gerecht wird. Eine reine Kooperation reicht hierzu nicht aus. Wichtig ist, dass die Anschrift desjenigen genannt ist, der im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung verklagt werden müsste. Dieser muss über die Anschrift im Impressum erreichbar sein.
Ingesamt müssen Sie also vor allem schauen, an wen sich genau Ihr Angebot richtet, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen in dem jeweiligen Land gelten und wie diese umgesetzt werden müssen und in welcher rechtlichen Beziehung Sie zu Ihrem Partner in der Schweiz stehen.
Eine internationale Ausweitung eines Geschäfts ist mit einem gewissen Beratungsaufwand verbunden. Diesen sollten Sie aber nicht scheuen, wenn Sie negative rechtliche Konsequenzen vermeiden möchten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
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