Diebstahl
Fragestellung
Guten Tag
Ich möchte Ihnen meinen Fall so genau wie möglich schildern.
Mein Partner und ich haben uns vor kurzem getrennt. Wir haben in einer Lebensgemeinschaft, in einer gemeinsamen Wohnung gelebt und hatten auch gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben, Nach vier Jahren das AUS. Neben den unschönen Streitereien haben wir den Mietvertrag gemeinsam gekündigt. Mein Partner ist nun ausgezogen. Da die derzeitige Wohnung für mich zu groß ist, habe ich mich um einer kleinere bemüht und 'Erfolg gebabt. Beim Packen der Kisten musste ich tagtäglich feststelle das dies und das nicht mehr vorhanden ist. Auch liebgewordenen 'Erinnerungsstücke von meiner Oma. Auch hat er nachweislich mein Laptop unbrauchbar gemacht, durch Scbauen diverser Webseiten.
Nun meine Frage:
Wie kann icb mich wehren und was habe ich für Rechte mein Eigentum wieder zu bekommen?
Vielen Dank für Ihr Bemühen
und Grüße aus dem schönen Weimar
S. Plaßky
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt zu beantworten:
1. Sie haben hier grundsätzlich einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gegenüber Ihrem ehemaligen Lebensgefährten.
Wir Ihnen also von Ihrem ehemaligen Lebensgefährten das Eigentum an Ihren Dingen vorenthalten, so können Sie hier die Herausgabe verlangen.
Dieser muss Ihnen wieder Eigentum an den Dingen verschaffen, er muss die Dinge also an Sie übergeben.
Um diesen Anspruch geltend zu machen wäre es sinnvoll, wenn Sie alle vermissten Dinge auflisten, von denen Sie sicher sind, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte diese mit genommen hat. Sie sollten Ihren ehemaligen Lebensgefährten sodann schriftlich auffordern, diese Dinge an Sie heraus zu geben.
Sollte Ihr ehemaliger Lebensgefährte hier nicht reagieren oder nur unvollständig reagieren, könnten Sie Ihren Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.
2. Sie tragen vor, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte Ihren Laptop unbrauchbar gemacht hat. Hier wäre, sofern dieses Verhalten mit einiger Sicherheit nachzuweisen ist, ein Schadensersatz nach § 823 BGB denkbar. Der ehemalige Lebensgefährte muss Sie so stellen, wie Sie vor dem Eingriff auf den Laptop standen. Er müsste also die Reparatur durch einen Fachmann bezahlen bzw. wenn dies nicht mehr möglich ist, einen Laptop gleicher Art und Güte zur Verfügung stellen.
3. Sowohl das Entwenden der Dinge aus der Wohnung als auch das Einwirken auf den Laptop können darüber hinaus strafrechtlich relevant sein.
Bzgl. der Dinge wäre, sofern hier eine Vorsatz vorlag Ihren Gewahrsam an diesen Dingen zu brechen und einen neuen Gewahrsam zu begründen, ein Diebstahl nach § 242 StGB gegeben. Der Umstand, dass die Dinge in der Wohnung vorhanden waren, ändert an Ihrem Gewahrsam nichts. Die Dinge durften nicht einfach mit genommen werden. Um einen Diebstahl zu verwirklichen muss der ehemalige Lebensgefährte die Dinge aber ganz bewusst mit genommen haben. Diesen Vorsatz nachzuweisen ist nicht immer einfach, der ehemalige Lebensgefährte wird sich aller Voraussicht nach auf ein Versehen berufen.
Durch das Einwirken auf den Laptop könnte darüber hinaus eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB und eine Datenveränderung nach § 303a StGB vorliegen. Hier wird man die Einzelheiten klären müssen und sich fragen, ob auch hier ein Handeln des ehemaligen Lebensgefährten nachweisbar ist.
Sollte dem so sein, muss hier wegen der drei Delikte Strafantrag gestellt werden, von alleine wird die Polizei und Staatsanwaltschaft nicht ermitteln.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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