Datenschutz
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Beschlußfassungen in den Eigentümerversammlungen erfolgten bisher immer durch Handheben.
Vergangenes Jahr wurde die Beschlußfassung digitalisiert.
Das heißt, jeder Eigentümer bekommt eine nummerierte Fernbedienung die mit seinem Namen gekoppelt ist.
Auf einem großen Monitor werden die Namen der Eigentümer mit der dazugehörigen Nummer der Fernbedienung angezeigt.
Bei den Abstimmungen drückt der Eigentümer dann die entsprechende Taste für ja oder nein auf der Fernbedienung. Auf dem Monitor erscheint dann neben jedem Namen ein ja, nein bzw. Enthaltung.
Die Beschlußfassungen werden vom Verwalter gespeichert.
Nun zu meiner Frage.
Darf der Verwalter gem. Datenschutz die Namen der Eigentümer und deren Abstimmung öffentlich anzeigen ohne sich vorher dass Einverständnis der Eigentümer eingeholt zu haben ?
Darf der Verwalter gem. Datenschutz die personenbezogenen Abstimmungen speichern ohne sich vorher dass Einverständnis der Eigentümer eingeholt zu haben ?
Mit freundlichen Grüßen
G. Reichardt
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Imformationen wie folgt beantworten:
Nach § 1 BDSG sollen Einzelne davor geschützt werden, durch den Umgang mit personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt zu werden.
Deswegen sind auch nichtöffentliche Stellen, zu denen eine Hausverwaltung gehört, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, nutzt oder dafür erhebt, an die Regeln des BDSG gebunden.
Nach § 4 BDSG ist Ihre Einwilligung zu dieser Art der Datenerfassung erforderlich.
Nach § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG ist grundsätzlich die Schriftform einzuhalten.
Anders als bei Abstimmung durch Handheben, bei der ja auch ein Abstimmungsergebnis einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, bleibt bei der elektronischen Anzeige das Ergebnis aber sichtbar bestehen, was wesentlich weitergehend ist als eine Hand hoch- und möglicherweise schnell wieder runterzunehmen.
Die Speicherung des Abstimmungsergebnisses geht zudem über die Anforderungen eines Protokolls hinaus, denn nach § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG ist „über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen“.
Nicht dazu gehört jedoch, wer wie abgestimmt hat.
Das Vorgehen der Verwaltung begegnet daher massiven datenschutzrechtlichen Bedenken.
Mit freundlichen Grüßen
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vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Trotzdem bin ich noch genauso schlau wie vorher.
Was bedeutet genau, "datenschutzrechtliche Bedenken" ?
Heißt das, dass sich der Verwalter mit seinem Vorgehen in einer Grauzone bewegt, es aber noch legal ist?
Oder muß sich der Verwalter von jedem einzelnen stimm-
berechtigten Eigentümer das ok zur öffentlichen, personalisierten Abstimmung und personalisierten Speicherung der Abstimmung einholen?
Mit freundlichen Grüßen
da dem Verwalter eine schriftliche Zustimmung nicht vorliegt, ist seine Handlungsweise nicht mehr legal.
Mit freundlichen Grüßen