chronische Erkrankung am Arbeitsplatz
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ausgangslage:
a)Seit ca. 5 Jahren habe ich oft Rückenprobleme und bin deswegen 1x/Woche tagsüber beim Physiotherapeuten. Wegen eines GDB von 30 wurde vor 2 jahren meine Arbeitszeit auf 30 Std gesetzt. Da war das Arbeitszeitkonto schon erheblich im Minus.
Seit 1 Jahr kommt eine psychische Erkrankung hinzu. Die 1. Kur ging auf Urlaub, danach war ich kaum mehr bei der Arbeit, bekam aber zunächst keine Krankschreibung. Hausarzt hat verweigert, Facharzttermin war erst nach 4 Wochen. Der hat mich krankgeschrieben bei Wiedereingliederung für 2 Monate. Danach wieder voll arbeiten, was nicht ging. Das wurde wieder per Urlaub ausgeglichen. So ging das bis Mai. Dazwischen kam eine Grippe, für die der Hausarzt dann 3 Wochen krankschrieb und 2 Wochen auf Urlaub ging. Daraufhin wurde mir verboten weitere Wochen auszufallen.
b)Zum 31.5 wurde ich laut Lohnzettel vom Arbeitgeber abgemeldet. Seitdem nichts mehr gehört.
Der Arbeitgeber, der auf dem Lohnzettel steht, verrechnet meinen Lohn mit einer Partnerfirma, die im selben Gebäude sitzt. Diese andere Firma sei eigentlich mein Arbeitgeber, einen Ansprechpartner oder einen Arbeitsvertrag gibt es dort auch nicht. Unsere Lohnbuchhalterin ist überfordert mit meinen Sozialmeldungen.
Fragen:
a)Sie soll jetzt einen neuen Arbeitsvertrag bei der anderen Firma erstellen. Ist sie rechtlich befugt, das zu tun?
b)Die Buchhalterin hat gesagt, daß weitere Fehlzeiten vom Arbeitgeber zu genehmigen seien und das Zeitkonto ungeklärt bliebe. Ist das rechtlich so in Ordnung?
c)In den nächsten Monaten soll ein Aufenthalt in einer Rehaklinik erfolgen für 1-2 Monate. Es müßte noch auf Krankengeld laufen.Was danach kommt ist noch offen, evtl soll der Arbeitsplatz umgestaltet werden oder sogar eine Umschulung erfolgen.
Was teile ich dem Arbeitgeber bzgl der Reha wann wie mit ? Was darf der Arbeitgeber daraufhin tun? Wie informiere ich Kunden und Kollegen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
ihre Fragen beantworte ich ihnen gerne nachfolgend:
a.) Ihr Arbeitgeber kann zwar einen neuen Arbeitsvertrag vorbereiten, nur kann er Sie nicht verpflichten, dass Sie diesen auch unterschreiben müssen.
Selbst wenn betriebliche Gründe (was zu prüfen wäre) ihn zwingen würden Änderungen im Arbeitsverhältnis vorzunehmen, so muss er das relativ mildeste Mittel anwenden. In ihrem Fall müsste er eine Ändreungskündigung vornehmen.
Die Änderungskündigung beinhaltet die Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Auf eine Änderungskündigung haben Sie folgende Reaktionsmöglichkeiten:
Sie können das mit der Kündigung verbundene Angebot der Änderung der Arbeitsbedingungen annehmen mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Arbeitsbedingungen fortgesetzt wird.
Wenn Sie auf die Änderungskündigung nicht reagieren, so endet das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin.
Lehnen Sie das Änderungsangebot ab, so müssen Sie binnen drei Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Es geht dabei nur noch um die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen ankündigen: "Unterschreiben Sie oder Sie fliegen raus", so bleiben Sie gelassen. Mit dem Angebot der Vertragsänderung hat er Ihnen die stärksten Argumente für eine erfolgversprechende Kündigungsschutzklage in die Hand gegeben.
b.) Es liegt in der Natur der Sache, dass Sie nur solche Fehlzeiten angeben müssen, die auch für Sie vorhersehbar sind. Sie können ja schließlich nicht wissen, ob Sie in 2 Wochen akut erkranken. Sollten Sie jedoch vorhersehbar nicht ihren Dienst antreten können, so sind Sie verpflichtet ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren.
Da das Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, haben Sie einen Anspruch auf korrekte Führung und Information über Guthaben oder Minusstunden. Geleistete Arbeit ist gem. § 611 Abs. 1 BGB in das Konto aufzunehmen („gutzuschreiben“)!
c.) Sie sollten ihren Arbeitgeber schriftlich darüber informieren, dass Sie eine Reha beginnen und zu welchem Zeitpunkt Sie voraussichtlich wieder dem Betrieb zur Verfügung stehen. Schriftlich deshalb aus Beweissicherungszwecken, so kann ihr Arbeitgeber nicht später behaupten, er hätte keine Informationen erhalten. Sobald Sie wissen wann und wie lange Sie die Reha machen, sollten Sie unmittelbar den Arbeitgeber im Anschluss darüber informieren.
Ihr Arbeitgeber muss ihre Vertretung regeln, hierzu gehört auch die Kommunikation mit Kunden und Kollegen.
Ihr Arbeitgeber könnte theoretisch eine personenbedingte Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit aussprechen. Hier sind jedoch sehr enge Voraussetzungen daran geknüpft, so dass Sie auch hier gelassen bleiben sollten. Sollten Sie hierzu nähere Infos wünschen, wäre ich Ihnen gerne behilflich.
Sollten Sie mit der Beratung zufrieden sein, bitte ich Sie eine Bewertung abzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Samir Omeirat
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Kündigung und weiteres habe ich nicht, nur eine Abmeldung bei der Sozialversicherung auf dem Lohnzettel.
c) Arbeitgeber informiert niemanden und hat keine Vertetung, wenn nicht Arbeitnehmer sich selbst darum kümmert. Arbeit bleibt liegen, bis nach Gesundung weiter gemacht werden kann.
Kann ein solches ungeklärtes Arbeitsverhältnis durch einen Anwalt bzw ein Gericht in Ordnung gebracht werden?
c) Ich betone nochmals, dass im Falle ihrer Abwesenheit die Aufgabe ihres Arbeitgebers ist, für eine Vetretung zu sorgen. Er sollte hieran auch ein Interesse haben. Liegengebliebene Arbeiten können Sie lediglich im Rahmen ihres Möglichen bearbeiten.
In ihrem Fall rate ich Ihnen einen Anwalt zu nehmen, der auf Arbeitsrecht versiert ist. Nehmen Sie gerne meine Hinweise mit zum Anwalt, so verschafft er sich einen schnelleren Überblick.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Omeirat