Bruder als Erbe haftbar für Sozialhilfeleistungen?
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Merkel,
meine Tante ist verstorben. Mein Vater ist wohl als letzter Bruder in der Familienreihenfolge der nächste Erbe, da Tante keine Kinder/Ehe-Lebenspartner hatte.
Die Tante hat die letzten 7 Jahre im Altersheim von/mit Sozialhilfe "gelebt". Kein Vermögen hinterlassen.
Die Frage ist:
Sollte mein Vater nun eigeninitiativ zum Nachlassgericht gehen, um das Erbe auszuschlagen, um damit einer eventuellen "Forderung auf Rückzahlung der Sozialhilfepflegeleistungen" durch die diversen Ämter vorzukommen?
Vielen Dank und viele Grüße
Markus Steffen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen:
Sollte mein Vater nun eigeninitiativ zum Nachlassgericht gehen, um das Erbe auszuschlagen, um damit einer eventuellen "Forderung auf Rückzahlung der Sozialhilfepflegeleistungen" durch die diversen Ämter vorzukommen?
Ist sich Ihr Vater sicher, dass die Tante kein Vermögen hatte, dann kann er die Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht in Eigeninitivative ausschlagen. Im rahmen der gesetzlichen Erbfolge wird der ERbe nicht vom nachlassgericht informiert, d.h. die Ausschalgung kann nur in Eigeninitiative durchgeführt werden. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen nach Kenntnis vom Todesfall, vgl. § 1944 BGB.
Beachten Sie als Neffe, dass Sie im Falle einer Ausschlagung Ihres Vaters als gesetzlicher Erbe der 3. Ordnung nachrücken und Sie ebenfalls ausschlagen müssen, um nicht gesetzlicher Erbe zu werden. Haben Sie Kinder, so gilt dies auch für Ihre Kinder, da diese ohne Ausschlagung als gesetzliche Erben der 4. Ordnung nachrücken.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Erbrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen