Bin ich eventuell steuerpflichtig?
Beantwortet von Steuerberater Christian Peter in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ich bin Rentnerin und bessere meine Rente durch einige Nebentätigkeiten auf.
Muss ich diese Tätigkeiten beim Finanzamt anmelden? Sollte ich eine Selbstständigkeit anmelden oder ist das nicht nötig? Bin ich eventuell sogar mehrwertsteuerpflichtig?
Info 1: Meine Hauptnebentätigkeit besteht aus Nachhilfeunterricht für Kinder von Bekannten und Freunden. Jede Stunde wird einzeln abgerechnet. In den Ferien z.B. erfolgt keine Abrechnung, sodass ich Abrechnungen in sehr unterschiedlichen Abständen mache und die Höhe pro Monat sehr variiert. Würde eine Berechnung für das Finanzamt dann monatlich erfolgen oder wird über das Jahr hin gemittelt? Darf ich überhaupt Abrechnungen erstellen oder sollte ich das lieber lassen? Wahrscheinlich werden diese meine Abrechnungen ja von den Freunden und Bekannten in ihrer jeweiligen Steuererklärung vorgelegt, sodass ich eine gewisse Rechtssicherheit brauche.
Info 2: Außerdem gibt mir meine Tochter einen Betrag für diverse Tätigkeiten, die ich für ihre Familie tue, u.a. auch Lernstunden mit den Enkeln, Hilfe im Haushalt und beim Kochen etc. In wie weit zählt das als eventuell zu versteuernde Einnahme?
Info 3: Ganz ausserhalb dessen erhalte ich von meinem Ex-Mann 100 €/Monat, die er für sich als "Unterhalt" deklariert, was allerdings 20 Jahre nach der Scheidung ein Witz ist. De facto geht es um ein Nutzungsentgelt für meinen Anteil an unserem gemeinsamen Haus, den er nicht gezahlt hat. Frage: Zählt das überhaupt oder sollte er das in den Überweisungen ändern? Oder macht das für mich keinen Unterschied?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Christian Peter
Sehr geehrte Ratsuchende,
anbei erhalten Sie die Antworten auf Ihre Fragen.
zu Ihrer Frage 1:
für die Tätigkeit der Nachhilfe müssen Sie umsatzsteuerliche Voranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Der Rhythmus richtet sich nach der Höhe Ihrer monatlichen Einnahmen. Der Umsatzsteuersatz für Ihre Leistungen beträgt 19%. Sie sollten Rechnungen an Ihre Auftraggeber stellen.
Der umsatzsteuerliche Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer.
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt Sie von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
Nehmen Sie Ihre nebenberufliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
Ferner müssen Sie jedes Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben und Ihre umsatzsteuerpflichtigen Nachhilfeleistungen dort mit Umsatzsteuer versteuern.
Mit den Voranmeldungen für die Umsatzsteuer leisten Sie monatliche oder vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuerschuld, die später durch die Umsatzsteuerjahreserklärung festgesetzt wird.
Sie müssen die Einnahmen für die Nachhilfe in Ihrer Einkommensteuererklärung als gewerbliche Einkünfte angeben und versteuern und dafür eine Einnahmen- und Überschussrechnung abgeben.
Zu Ihrer Frage 2:
Ich sehe die Zahlungen als einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigende freiwillige Unterhaltszahlungen Ihrer Tochter an, da Sie die Leistungen für den Haushalt Ihrer Tochter und die Nachhilfeleistungen für Ihre Enkel vermutlich nicht an eine Zahlungspflicht knüpfen, sondern diese auch dann erbringen würden, wenn Sie dafür kein Entgelt erhalten würden.
Es ist eine Schenkungsteuer der Zuwendungen zu überprüfen. Der Freibetrag für Zuwendungen Ihrer Tochter an Sie beträgt 20.000 EUR alle 10 Jahre (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Darüberhinaus gehende Zuwendungen sind steuerpflichtig und zu erklären.
Steuerschuldner ist nach § 20 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich der Beschenkte aber auch der Schenker kann zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden.
Erst einmal sollte geklärt werden, ob bei Ihnen überhaupt eine Schenkungssteuerpflicht betragsmäßig entstanden sein kann (s. dazu oben).
Zu Ihrer Frage 3:
Ich nehme nicht an, dass Ihr Ex-Mann nach 20-jähriger Scheidung noch juristisch verpflichtet ist Ehegattenunterhalt an Sie zu entrichten. Daher erfolgt seine Zahlung freiwillig.
Demnach kann Ihr Ex-Mann diese freiwilligen Zahlungen nicht in seiner Einkommensteuererklärung als Aufwand absetzen. Sie haben keine einkommensteuerpflichtigen Leistungen in Ihrer Einkommensteuererklärung durch seine Zahlungen erhalten.
Es muss wieder eine Schenkungsteuerpflicht (s. dazu auch oben in Frage 2) geklärt werden. Der Freibetrag beträgt 20.000 EUR alle 10 Jahre (s. dazu § 16 ErbStG).
Angesichts des jährlichen Betrags i.H.v. 1.200 EUR, den Sie von Ihrem Ex-Mann gezahlt bekommen, kommt eine Schenkungsteuerpflicht nicht in Frage, da die 10-jährige Freibetragsgrenze von 20.000 EUR nicht überschritten wird.
Wenn es sich bei der Zahlung Ihres Ex-Manns um ein Nutzungsentgelt für die Überlassung am gemeinsamen Haus handelt oder handeln soll, empfehle ich Ihnen eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Ex-Mann darüber zu treffen.
Dann sind die Einnahmen grundsätzlich als Vermietungseinkünfte (§ 21 EStG) bei Ihnen in der Einkommensteuerklärung zu erklären und die Höhe seiner Zahlungen für die Überlassung Ihrer Haushälfte auf Angemessenheit zu überprüfen.
Bei Rückfragen sprechen Sie mich gern an oder hinterlassen einen Kommentar. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuerberater
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