Betriebsvereinbarung gültig
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Reckels,
ich und meine Kollegen haben folgende Arbeitsanweisung erhalten. Ich möchte mich in diesem Fall nur absichern, wie ich mich im Fall der Fälle gegen eine Kündigung absichern kann.
Hintergrund:
Wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden
Monatliche Überstunden: im Durchschnitt 20 Stunden
Zugehörigkeit zum Unternehmen seit fast 5 Jahren
Ich arbeite in der Inkassoabteilung eines Online Unternehmen, in der gerade am Anfang der Woche viele E-Mails reinkommen. Da unsere Korrespondenz auschließlich per E-Mail erfolgt kann ich somit um die gesetzliche Arbeitszeit einzuhalten die Tagesaktualität nicht einhalten, bzw. muss meine Arbeitszeit weiter ausdehnen. Ein Gleitzeitkonto gibt es bei uns nicht.
Zu der Unterschrift bin ich aufgrund unserer Unternehmensleitung leider gezwungen, da dies ansonsten mit einer sofortigen Kündigung geahndet würde.
Mit freundlichen Grüßen
Niels Schröder
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Notar Matthias Reckels
Sehr geehrter Herr Schröder,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die ihrerseits getätigte Unterschrift ist relativ unproblematisch. Kein Arbeitgeber kann sie dazu zwingen in ihrer Arbeitszeit mehr zu arbeiten, als dies tatsächlich möglich ist. Dies bedeutet aber, dass zur Not über einen Sachverständigen später im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens zu klären ist, ob die Anzahl der zu bearbeitenden E-Mail im normalen Tagespensum möglich gewesen wäre. Ist dies nicht der Fall, so hilft dem Arbeitgeber auch die ihrerseits unterschriebene Vereinbarung nichts.
Die Vereinbarung selbst stellt noch keine arbeitsrechtliche Konsequenz dar. Eine aus ihr resultierende Abmahnung kann auch noch im Kündigungsschutzprozess angegriffen werden. Dies bedeutet, dass sowohl eine auf das Tagespensum bezogene Abmahnung, als auch eine auf das Tagespensum gerichtete darauf folgende Kündigung, auch im Kündigungsschutzverfahren noch überprüft werden. Eine Kündigung wäre demzufolge nur dann wirksam, wenn nach einer korrekten Abmahnung sie tatsächlich ein erfüllbares Tagespensum bewusst nicht erreicht hätten und dies zum wiederholten Male.
Ich hoffe das Ihr Arbeitgeber zumindest die ihrerseits geleisteten Überstunden bezahlt. Sollte das nicht der Fall sein, rate ich dringend dazu an Tag, Ort, Uhrzeit und anweisende Person für die Überstunden schriftlich festzuhalten, damit diese zu gegebener Zeit nachträglich geltend gemacht werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Reckels
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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