Betriebskostenabrechnung
Fragestellung
Guten Tag,
Ich habe eine Betriebskostenabrechnung mit der Aufforderung einer Nachzahlung von 1.057€ erhalten. Die Wohnung war 47m^2 klein, und ich habe
alleine dort gewohnt, zudem war ich in dem Abrechnungszeitraum (Jahr 2012) Berufstätig (tagsüber nicht zu Hause). Ich habe jetzt erst die ABrechnung
für 2012 erhalten, was mir zudem sehr spät erscheint. Ich bin am 31.08.2013 dort ausgezogen, und erwarte jetzt noch eine Abrechnung. :/ Ich habe
nach dem 1.Jahr monatlich fast 217€ Nebenkosten gezahlt, für eine 2-Zimmer Wohnung!! Daher scheint mir die Summe doch sehr hoch! Lohnt es rechtliche
Schritte einzuleiten?
MfG
E. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Die überreichte Betriebskostenabrechnung ist formell fehlerfrei. Sie enthält eine Auflistung der Gesamtkosten, den jeweiligen Umlageschlüssel, die auf Sie entfallenden Kosten und die anzurechnenen Vorauszahlungen.
Die Abrechnung müsste außerdem mit dem Mietvertrag übereinstimmen. Dazu müssten die abgerechneten Positionen mietvertraglich vereinbart worden sein. Das lässt sich dem Mietvertrag aber nicht entnehmen - gibt es dazu ggf. noch eine Anlage (z.B. allgemeine Vertragsbedingungen)?
Wenn die einzelnen Positionen im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart wurden, dann wird es für die verbrauchsabhängigen Positionen darauf ankommen, ob eine Umlage nach Verbrauch verlangt werden kann - das ist aber nur möglich, wenn der Verbrauch auch konkret erfasst werden kann. Fehlen z.B. Wasseruhren, darf der Vermieter die Frischwasserkosten nach Wohnfläche abrechnen.
Eine Abrechnung nach Personen ist nur zwingend, wenn der Mietvertrag dies vorschreibt. In dem von Ihnen beigefügten Mietvertrag findet sich dazu aber nichts - auch hier wäre ggf. eine Anlage zum Vertrag zu prüfen.
Wenn der Mietvertrag dazu keine Regeln enthält, ist die Abrechnung nach Wohnfläche im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Darüberhinaus können Sie aber natürlich den Nachweis der in Ansatz gebrachten Gesamtkosten verlangen. Sie haben Anspruch auf Belegeinsicht um prüfen zu können, ob die abgerechneten Kosten überhaupt entstanden sind.
Dieses Recht sollten Sie wahrnehmen, wenn Ihnen einzelne Kostenpositionen als zu hoch erscheinen.
Lassen sich die Kosten aber belegen und sind die einzelnen Positionen auch im Mietvertrag bzw. den Anlagen genannt, muss ich Ihre Frage verneinen: Dann lohnen sich rechtliche Schritte leider nicht.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
Sie haben eine Frage im Bereich Mietrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Die Prozentualen Anteile für Warmwasser/Heizung Grundkosten und Verbrauchskosten, von der Firma techem, sind bei Nachrechnungen ebenso unverständlich. (Siehe Einzelabrechnung)
MfG
E.S.
Selbstverständlich können Sie verlangen, dass der Vermieter einen ungewöhnlich hohen Verbrauch erläutert. Sie können auch Einsicht in den Hausmeistervertrag verlangen um zu prüfen, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten von ihm überhaupt erbracht wurden. Sie müssen für nichts zahlen, was nicht geleistet wurde.
Die prozentualen Anteile von Verbrauch- und Grundkosten sind in der Heizungsverordnung geregelt. 30/70 ist danach zulässig und leider nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt