Betriebsbedingte Kündigung
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 12.06,2017 habe ich mir bei einem Arbeitsunfall die Hand gebrochen und bin seither krank geschrieben, am 29.07.2017 wurde ich nach 7 Jahren Betriebszugehörigkeit betriebsbedingt am Telefon gekündigt.
Die schriftliche Kündigung zum 31.08.2017 wurde mir am 31.07.2017 in den Briefkasten geworfen.
Der Betrieb hat inkl. Chef und meiner Person 9 Mitarbeiter.
Meine Arbeit wird jetzt von der Tochter des Hauses durchgeführt, die seit ca 2 Jahren Samstags das Büro betreut und mich in der Urlaubs / Krankenzeit vertreten hat.
Gerne hätte ich gewusst, ob die Kündigung rechtens ist und ob mir unter den angegebenen Umständen eine Art Abfindung zusteht.
Desweiteren steht in der Kündigung " Ihre Papiere, sowie das Arbeitszeugnis werden Ihnen rechtzeitig ausgehändigt".
Am 09.08.2017 habe ich via E- Mail das Arbeitszeugnis sowie eine fehlende Lohnbescheinigung von 02.2017 angefragt, diese Mail blieb leider bis zum heutigen Tag unbeantwortet, die angefragten Unterlagen sind ebenfalls noch nicht eingetroffen.
Wie ist hier die Kredenzzeit??
Bis wann sollten die Dokumente mich erreichen?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich Ihnen diese wie folgt beantworten:
1.
Da Ihr Betrieb weniger als 10 Mitarbeiter aufweist, sind die besonderen Schutzregelungen des Kündigungsschutzgesetzes leider nicht auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar.
Das ist für Sie deshalb nachteilhaft, weil in Ihrem Fall keine Prüfung einer sonst notwendigen Sozialauswahl, also danach stattfinden kann, ob nicht ein Mitarbeiter in vergleichbarer Position weniger schutzwürdig sein könnte als Sie.
2.
Dennoch kann natürlich auch eine Kündigung in Ihrem Fall auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Prüfungsmaßstab sind dann aber alleine sehr allgemeine Erwägungen und Sie wären in der Beweispflicht.
In Frage kommen also etwa Kündigungen aus erkennbar diskriminierenden Erwägungen heraus, Verstöße gegen Sonderrechte (Arbeitnehmer mit Behinderungen) und Ähnliches.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Feststellung solcher Motive regelmäßig faktisch unmöglich für den Arbeitnehmer, sodass Kündigungsschutzprozesse regelmäßig zuungunsten des Mitarbeiters ausgehen.
3.
Im Grundsatz ist die Frage danach, ob Sie einen Anspruch auf eine Abfindung haben, eine reine Frage der Verhandlungen im Einzelfall und es kann sich nach einer Betriebszugehörigkeit von 7 Jahren durchaus lohnen, einmal in diese Richtung zu denken.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung hätten Sie dann, wenn die Voraussetzungen des § 1a Kündigungsschutzgesetz vorlägen. Danach haben Sie bei einer betriebsbedingten Kündigung Anrecht auf eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit, wenn Sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.
Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür eine dreiwöchige Frist ab Ausspruch der Kündigung gilt, die ja bereits abgelaufen ist.
Umgekehrt gilt aber auch, dass der Arbeitgeber Sie auf diese Frist und die Folgen einer Nichteinhaltung verweisen muss. Tut er dies nicht, können Sie noch immer Ihren Abfindungsanspruch geltend machen.
Es empfiehlt sich also in jedem Fall eine umgehende Kontaktaufnahme mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber.
4.
Eine festgelegte Frist für die Aushändigung Ihrer Dokumente sowie die Erstellung eines Arbeitszeugnisses gibt es nicht. Regelmäßig wird aber eine Bearbeitung binnen eines Monats ab Vertragsende, auch im Hinblick auf ausstehende endgültige Lohnabrechnungen etc. noch als zeitnah genug anzusehen sein.
Ich hoffe sehr, dass ich Ihnen hiermit eine erste Orientierung bieten konnte, wünsche Ihnen viel Erfolg bei der anstehenden Klärung der Abfindungsfrage und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Ich verstehe den Teil mit der Abfindung nicht, was genau muss mein (Ex) Chef mir hier mitteilen?!
Ich habe Ihnen die Kündigung als doc. mit zu gesandt.
Mit freundlichen Grüßen
S. H.
wichtig ist, dass die Kündigung keinen Hinweis enthält, von dem ich sprach. Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss ein Verweis darauf erfolgen, dass Sie innerhalb von drei Wochen ab dem Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen können, oder alternativ bei einem Klageverzicht einen Anspruch auf eine Abfindung nach den oben genannten Regeln haben. Erfolgt dieser Hinweis nicht, hat die Dreiwochenfrist nicht zu laufen begonnen. Sie können die Abfindung also noch immer geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Nachricht!
Welche Schritte muss ich jetzt unternehmen?
ich würde Ihnen empfehlen, sich schriftlich an Ihren ehemaligen Arbeitgeber zu wenden und dies auch per Einschreiben zu versenden, damit Sie den Zugang nachweisen können.
Sodann sollten Sie darauf verweisen, dass Sie sich rechtlich haben beraten lassen und nunehr wissen, dass Sie Anspruch auf eine Abfindung haben, welche Sie nunmehr geletend machen und auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zugleich verzichten möchten.
Setzen Sie sodann eine kurze Frist (eine Woche reicht) und fordern zu einer Rückantwort und Festsetzung einer Zahlung auf.
Ich wünsche Ihnen einen raschen Erfolg und Abschluss der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin